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Abschreibung bei PC und Peripherie: Dreijährige Nutzungsdauer retten – 19.01.10

Nur selbständig nutzbare Computer-Komponenten zwischen 150 € und 1.000 € fallen in die ungünstige Poolregelung.

Immer wenn der Finanzverwaltung eine steuerliche Regelung ein Dorn im Auge ist, erfindet sie eine für den Steuerbürger ungünstigere Regelung. Das war bisher die nur dreijährige Abschreibung von Rechnern und Peripheriegeräten, die technisch bedingt einem schnellen wirtschaftlichen Verbrauch unterliegen. Wenn die Anschaffungskosten für diese Komponenten zwischen 150 € und 1.000 € netto betragen, müssen sie ab 2008 zwingend im Pool der besonderen GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Missliche Folge: Die Abschreibungsdauer wird gesetzlich in vielen Fällen über die tatsächliche Nutzungsdauer hinaus ausgedehnt.

 

Wähnt sich der Hase am Ziel, ist der Igel schon wieder einen Schritt weiter. Der Trick: Alle in einem Jahr angeschafften Rechnerkomponenten werden soweit sinnvoll und darstellbar zu einer oder mehreren Funktionseinheiten zusammengefasst, deren Anschaffungskosten aufgrund der Addition der Einzelwerte jeweils einen Betrag über 1.000 € ausmachen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich genau genommen nur dann von einem Wirtschaftsgut die Rede, wenn es selbstständig nutzbar ist. Deshalb ist weder ein Drucker noch eine Tastatur noch ein Monitor oder andere Computergeräte einzeln nutzbar sondern nur im Ensemble mit anderen Peripheriegeräten. Wenn der Anschaffungspreis der Rechnergesamtheit 1.000 € netto übersteigt, kann das so zusammengesetzte Wirtschaftsgut nach wie vor auf drei Jahre abgeschrieben werden. Selbst wenn in den beiden folgenden Abschreibungszeiträumen Zubehör für das Rechnerensemble im Wert von über 150 € zugekauft wird, können die Anschaffungskosten als nachträglicher Anschaffungsaufwand innerhalb der Restabschreibungsdauer vollständig abgesetzt werden.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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