Privatbereich

Altersvorsorge für Freiberufler mit Versorgungswerk: Erweiterte Günstiger-Prüfung seit 2006 – 23.03.07

Drei tragende Säulen und ihre steuerlichen Auswirkungen sollten genau bedacht werden.

Freiberufler mit freiwilligen oder obligatorischen Anschluss an ein berufsständiges Versorgungswerk können für ihre liquiden Mittel (nach Abführung der Zwangsbeiträge) vor allem in drei Altersvorsorgeinstrumente investieren:

- Aufstockungsbeiträge im Versorgungswerk
- Private Versorgungs-Rentenversicherung (Rürup-Rente)
- fondsgebundene Rentenversicherung

Wie alle sicheren Kapitalanlagen zeichnen sich diese 3 Vorsorgealternativen durch eine relativ geringe Rendite aus. Deswegen sollte sich jeder Freiberufler überlegen, mit welchem garantierten Zuflüssen er im Rentenalter unbedingt rechnen will. Meist wird die berufsständische Rente hierfür nicht ausreichen, wenn man nicht jahrelang die Höchstbeträge eingezahlt hat. Bei der Frage, in welche zusätzlichen Töpfe investiert werden soll, sind auch die steuerlichen Auswirkungen in der Einzahlungsphase aber auch im späteren Bezugszeitraum zu berücksichtigen

Aufstockungsbeiträge im Versorgungswerk

Der Gesetzgeber fördert eine Jahreshöchstleistung in Basisrenten bis zu 20.000 Euro. Steuerwirksam ist 2006 allerdings nur ein Betrag von 62 % hieraus (§ 10 Abs. 3 EStG für 2007: 64 %). Kurz vor Ablauf des Steuerjahres 2006 wurde die so genannte Günstiger-Prüfung, also ob der Sonderausgabenabzug nach altem Recht oder nach neuem Recht vorteilhafter ist, um eine weitere Variante erweitert. Sie ist für Freiberufler besonders interessant ist, die für ihre Altersvorsorge alleine aufkommen.

Einerseits kann man 2007 aus dem Höchstbetrag von 20.000 Euro die steuerliche Förderung von 12.800 Euro in Anspruch nehmen und daneben noch die Förderung nach dem alten Recht. Sie kommt, wenn der Vorwegabzug nicht angegriffen wurde, auf zusätzlich 5.736 Euro. Insgesamt werden damit im Jahr 2007 alle Vorsorgeleistungen incl. Aufwendungen für die Basisversorgung mit bis zu 18.536 Euro gefördert. Beim Bezug der Basisversorgung im Rentenalter muss diese mit einem bestimmten Prozentsatz versteuert werden, der vom Renteneintrittsalter abhängt. Im Jahr 2010 beträgt dieser beispielsweise 60 %. Er steigt jährlich um 2 % ab 2020 um 1 %.

In den letzten Jahren vor Renteneintritt, wenn absehbar ist, dass die Steuerbelastung im Rentenalter wesentlich geringer ist als in der Erwerbsphase, kann an Hand des Verrentungssatzes zusätzlicher Einzahlungen in die berufsständische Versorgung leicht errechnet werden, ob die gegenwärtige Steuerersparnis die spätere zusätzliche Steuerbelastung bei Rentenbezug deutlich übertrifft. Der Verrentungssatz hängt von der Dauer bis zum Renteneintritt ab und kann beim berufsständischen Versorgungswerk erfragt werden. Diese Alternative kommt auch in Betracht, wenn der Abschluss einer privaten Rentenversicherung wegen der zu geringen Restlaufzeit wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Private Rentenversicherungen

Aufwendungen für so genannte Rürup-Renten stehen steuerlich den Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk gleich. Diese Renten dürfen frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine lebenslange Leibrente vorsehen. Zusätzlich dürfen Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsminderung, im Todesfall und für Hinterbliebene vereinbart werden. Die Versicherungsleistungen dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf keine vorzeitige Auszahlung verlangt werden können (§ 10 Abs. 2b EStG). Ein Kapitalwahlrecht schadet dagegen nicht, solange davon kein Gebrauch gemacht wird. Die Beiträge dürfen auch nicht in Wertpapierfonds fließen (dazu sogleich), wenn der Sonderausgabenabzug nicht ausscheiden soll. Wird ab dem 60. Lebensjahr die Kapitalauszahlung gewählt, so muss im Jahr der Auszahlung der Zufluss versteuert werden, aber nur zur Hälfte. Dies jedenfalls dann, wenn seit dem Vertragsschluss 12 Jahre vergangen sind und der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Der Zufluss aus Altlebensversicherungen vor 2005 ist dagegen nicht steuerpflichtig.

Fondsgebundene Rentenversicherungen

Weil hier die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, muss der spätere Zufluss nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3a bb) EStG). Bei einem vollendeten Lebensjahr von 65 bei Rentenbeginn beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 18 %. Er fällt mit jedem weiteren Lebensalter bei Rentenbeginn. Fondsgebundene Rentenversicherungen sind eine relativ sichere Altersvorsorge, die jedoch eine gewisse höhere Rendite verspricht als die Basisversorgung. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die steuerlichen Höchstbeträge durch Beiträge zur Basisversorgung bereits erreicht sind.

Diese erläuterten drei Altersvorsorgevarianten bilden jedoch im gesamten Vermögensaufbau nur die sehr sicher angelegte Basisversorgung. Wer genügend verdient, sollte einerseits weitere liquide Mittel in lukrativere aber auch riskantere Geldanlagen und andererseits unbedingt auch in eine selbst bewohnte Immobilie (entweder für sofort oder erst für das Rentenalter) investieren.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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