Steuerverfahrensrecht
Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang andere Einkünfte beziehen, laufen oft in die Falle der Antragsveranlagung: Sie werden nur veranlagt, wenn sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31.12. des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingereicht haben. Die Frist ist nicht verlängerbar. Verluste – beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung – wirken sich steuerlich überhaupt nicht aus, wenn die Abgabefrist versäumt wurde.
Der BFH hat am 21.09.2006 – gegen die Auffassung der Finanzverwaltung – ein für viele Arbeitnehmer günstiges Urteil (VI R 47/05) gefällt. Das Gericht lässt es für eine Antragsveranlagung genügen, wenn negative Einkünfte isoliert gesehen mehr als 410 € betragen. Mit anderen Nebeneinkünften darf auch nicht saldiert werden. Das Gericht kann aus der neutralen Formulierung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, in dem lediglich von Einkünften die Rede ist, nicht erkennen, dass nur die positive Summe der Einkünfte gemeint ist. Die Vorschrift soll lediglich die Finanzverwaltung in einfach gelagerten Fällen entlasten, dann nämlich, wenn die Einkünfte außerhalb eines Arbeitnehmerverhältnisses nur relativ geringfügig sind. Werden aber aus einer Einkunftsart, insbesondere Vermietung und Verpachtung, jährliche Verluste von mehr als 410 € erwirtschaftet, so ist die materielle Steuerungerechtigkeit nicht mehr aufgrund einer bloßen Vereinfachungsregelung hinzunehmen.
Das Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass es der Finanzverwaltung in keiner Weise mehr um materielle Steuergerechtigkeit geht, sondern nur noch darum, möglichst viel Geld für den Fiskus herauszuschlagen. Alle Arbeitnehmer, die mit Hinweis auf die Zwei-Jahres-Frist in der Antragsveranlagung Verluste nicht geltend machen konnten, können diese nachträglich noch geltend machen, wenn sie 410 € übersteigen. Dies gilt jedenfalls bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, die regelmäßig erst mit dem Ende des fünften auf das Veranlagungsjahr folgende Jahr endet. In diesen und in allen anderen Fällen, in denen das Finanzamt sich zu Unrecht auf den Ablauf der Zwei-Jahres-Antragsfrist beruft, sollte Rechtsmittel mit Verweis auf das günstige BFH-Urteil eingelegt werden.