GmbH
Fällt ein wesentlich an einer Gesellschaft beteiligter Gesellschafter mit seiner Darlehensforderung an die Gesellschaft aus, so hat er immerhin noch nachträgliche Anschaffungskosten. Dies gilt jedoch nach einem BFH-Urteil vom 12.12.2000 (Az. VIII R 52/93) nicht, wenn das Darlehen von einem nahen Angehörigen der Gesellschaft gewährt wurde. In vergleichbaren Konstellationen ist also darauf zu achten, dass Familienmitglied das Darlehen zunächst an den Anteilseigner vergibt. Dieser kann das Darlehen dann weiter an die Gesellschaft ausreichen. Der Darlehensverlust wirkt sich im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsgewinnes steuermindernd aus.