Arbeitszimmer
Arbeitszimmerkosten werden seit 2007 nur noch anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das bedeutet, dass diese Voraussetzung bei mehreren Tätigkeiten – etwa einmal nicht selbständig und einmal eine gewerbliche Nebentätigkeit – in der Gesamtschau der Tätigkeiten erfüllt sein muss (siehe Steuertipp „Arbeitszimmer: Voller Abzug der Kosten nur bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – Rechtslage ab 2007"). Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) keine Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesänderung festgestellt.
Der BFH hat dies auch bei einer Handelsvertreterin (Produkt- und Fachberaterin) im Außendienst abgelehnt, weil sich berufliche Tätigkeit entscheidend in Räumen der Kunden abspiele (Az. VI R 82/01; ebenso bei einem Architekten mit Bauüberwachung neben Planung der Bauwerke: BFH Urteil vom 26.06.2003, IV R 9/03).
Bei einem Verkaufsleiter im Außendienst, der dem gegenüber die wesentlichen Leistungen (Organisation der Betriebsabläufe) zu Hause erbringt, gilt dies wiederum nicht (Az. VI R 104/01) ebenso bei einem Ingenieur im Außendienst, der die Konzepte zu Hause entwirft (Az. VI R 82/02). Entscheidend ist nicht das zeitliche Überwiegen sondern eine qualitative Bewertung, wo das Schwergewicht der Leistung erbracht wird.