Arbeitszimmer

Arbeitszimmer: Voller Abzug bei Außendiensttätigkeit ab 2007 auch nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 nur sehr eingeschränkt möglich – 02.08.10

Entscheidend ist nach der fort geltenden BFH-Rechtsprechung eine qualitative Bewertung, wo das Schwergewicht der Leistung erbracht. (aktualisiert 02.08.2010)

Arbeitszimmerkosten werden seit 2007 nur noch anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das bedeutet, dass diese Voraussetzung bei mehreren Tätigkeiten – etwa einmal nicht selbständig und einmal eine gewerbliche Nebentätigkeit – in der Gesamtschau der Tätigkeiten erfüllt sein muss (siehe Steuertipp „Arbeitszimmer: Voller Abzug der Kosten nur bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – Rechtslage ab 2007"). Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) keine Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesänderung festgestellt.

 

Der BFH hat dies auch bei einer Handelsvertreterin (Produkt- und Fachberaterin) im Außendienst abgelehnt, weil sich berufliche Tätigkeit entscheidend in Räumen der Kunden abspiele (Az. VI R 82/01; ebenso bei einem Architekten mit Bauüberwachung neben Planung der Bauwerke: BFH Urteil vom 26.06.2003, IV R 9/03).

 

Bei einem Verkaufsleiter im Außendienst, der dem gegenüber die wesentlichen Leistungen (Organisation der Betriebsabläufe) zu Hause erbringt, gilt dies wiederum nicht (Az. VI R 104/01) ebenso bei einem Ingenieur im Außendienst, der die Konzepte zu Hause entwirft (Az. VI R 82/02). Entscheidend ist nicht das zeitliche Überwiegen sondern eine qualitative Bewertung, wo das Schwergewicht der Leistung erbracht wird.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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