Unternehmer

Auseinandersetzung und Einbringungen bei Gemeinschaftspraxen und Anwaltssozietäten – 17.05.10

Durch Realteilung bzw. Bildung von Sonderbetriebsvermögen die Besteuerung stiller Reser-ven vermeiden.

Bei der Trennung von Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder auch Sozietäten von Rechtsanwälten kann durch eine so genannte Realteilung die Versteuerung stiller Reserven vermieden werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Dies bedingt lediglich einige leicht durchführbare Maßnahmen: Die „scheidungswilligen” Partner müssen sich darauf verständigen, wem welche Patienten bzw. Mandanten zuzuordnen sind. Diese Zuordnung sollte in Listen aufgenommen werden, damit bei einer eventuellen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt die ordnungsgemäße Durchführung der Realteilung nachgewiesen werden kann (BMF Schreiben vom 14.09.2009 mit Klarstellungen zu den §§ 88 und 90 AO).

 

Tritt einer der Gesellschafter allerdings in der Folgezeit in eine andere GbR ein, lauert eine Falle: Der von der Besteuerung verschonte, ausgegliederte Kundenstamm darf innerhalb der nächsten 3 Jahren nicht in eine neue Gesellschaft eingebracht werden (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG), weil sonst die darin ruhenden stillen Reserven nachträglich zu versteuern sind. Aber auch dazu hält das komplexe Steuerrecht der Personengesellschaften eine relativ einfache Lösung parat: der  Kundenstamm des einbringenden Gesellschafters wird in dessen Sonderbetriebsvermögen aufgenommen, wobei die Gesellschafter eine Nutzungsüberlassung an die Sozietät vereinbaren. Eine Versteuerung der stillen Reserven unterbleibt in diesem Fall.

 

Ferner kann nach einem Urteil des BFH vom 14.11.2007 (XI R 32/06) darauf verzichtet werden, anlässlich der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines der Gesellschafter von der Einnahmeüberschussermittlung zur Bilanzierung überzugehen, wenn die Honorarforderungen dem Kundenlisten entsprechend aufgeteilt werden.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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