Arbeitnehmer/-geber

Betriebsveranstaltungen: Lohnsteuerpflicht vermeiden – 12.09.06

In die Freigrenze von Eur 110,- werden Zuzahlungen von Arbeitnehmern nicht eingerechnet.

Für Betriebsveranstaltungen, die sich hinsichtlich der Frequenz und Ausgestaltung im üblichen Rahmen halten, darf der Arbeitgeber Eur 110,- pro Arbeitnehmer und Jahr ausgeben, ohne dass Lohnsteuer hierauf erhoben wird. Andernfalls werden die gesamten Kosten der Veranstaltung steuerpflichtig, da es sich lediglich um eine Freigrenze handelt. Als üblich werden Betriebsveranstaltungen an zwei Tagen eines Jahres angesehen. Aufgrund einer geänderten BFH-Rechtsprechung werden seit 2005 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung zweitägige Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung anerkannt (Abschnitt 72 Abs. 3 LStR). Dabei. Die zeitliche Dauer an den betreffenden Tagen ist dabei nicht beschränkt.

Um bei externen Veranstaltungen, deren Kosten (auf den Mitarbeiter heruntergerechnet) den zulässigen Höchstwert überschreiten, die Lohnsteuerpflicht zu vermeiden, kann mit den Arbeitnehmern eine Selbstbeteiligung in Höhe des überschießenden Betrages vereinbart werden. Für den – im Wesentlichen gleich gelagerten – Fall eines bloßen Zuschusses des Arbeitgebers unterhalb der Freigrenze zu einer ausschließlich von Mitarbeitern getragenen Veranstaltung hat der BFH im Urteil vom 16.11.2005 (Az. VI R 157/98) die Lohnsteuerfreiheit bereits anerkannt. Es ist dabei zulässig, dass der Arbeitgeber einen Barzuschuss in eine – von einem oder mehreren Arbeitnehmern verwalteten – Gemeinschaftskasse leistet.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

Nach oben