Kapitalanleger
Banken sichern sich häufig durch Bürgschaften von Gesellschafter-Geschäftsführern gegen die Risiken aus Darlehen aus GmbHs ab. Wird der Bürge in Anspruch genommen und hat keinen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH, so stellt sich die Frage, ob wenigstens die Kosten im Zusammenhang mit der Bürgschaft steuerlich abzugsfähig sind.
Wenn ein Kredit aufgenommen wird, um die Bürgschaftssumme aufzubringen, können die Darlehenszinsen nur bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft, das heißt dem Zeitpunkt der Vermögenslosigkeit bzw. der Löschung der GmbH im Handelsregister als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt bei Finanzierungsdarlehen zum Erwerb einer GmbH-Beteiligung (ständige Rechtsprechung des BFH zuletzt Az. VIII R 45/04 s.a. Kurzinformation 17/2006 der OFD Rheinland vom 06.03.2006). In geeigneten Fällen hilft also beispielsweise die Geltendmachung von Forderungen – auch im Klagewege – um diesen Zeitpunkt hinauszuzögern und die Abzugsfähigkeit der Zinsen bis dahin sicherzustellen. Allerdings sollten die dadurch entstehenden Kosten deutlich über den durch das Aufrechterhalten der GmbH veranlassten Kosten für Steuerberater und anderes überwiegen. Im Liquidationsstadium ist allerdings nur alle drei Jahre ein Jahresabschluss nebst Körperschaftssteuererklärung notwendig.
Wird bei einer krisenbestimmten Bürgschaft die Summe aus dem Privatvermögen des Gesellschafters aufgebracht, so wird der Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne von § 17 EStG anerkannt. Kommt es dabei zu einem Auflösungsverlust, so ist zwar dieser im Jahr des Insolvenzantrages angefallen. Stellt sich aber erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides heraus, dass der Rückgriffsanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH nicht werthaltig ist und war dies nicht vorhersehbar, so kann der Auflösungsverlust auch noch nachträglich für das Insolvenzjahr geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Bremen hat mit Urteil vom 10.12.2003 (Az: II K 147/03 (1)) entschieden, dass am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache weder den Steuerpflichtigen noch seinen Berater eine Schuld trifft.