Unternehmer

Darlehen für Investitionen: Umwidmung stehen gelassener Darlehen möglich – 15.10.09

Finanzgericht Baden-Württemberg sieht keine unlösbare Einheit von Darlehen und Wirtschaftsgut.

Ein Unternehmer hatte einen Verbrauchermarkt überwiegend mit langfristigen Darlehen zu einem günstigen Zinssatz angeschafft. Andere Darlehen, mit denen der Unternehmer weitere Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung finanzierte, wiesen einen höheren Zinssatz auf. Als sich der Unternehmer von der Immobilie trennte, tilgte er mit dem Veräußerungserlös die höher verzinslichen Darlehen der anderen Wirtschaftsgüter und investierte in den Bau eines Wasserkraftwerkes. Das zinsgünstige aber noch nicht getilgte Darlehen für den Verbrauchermarkt widmete er den bestehenden Einkunftsarten als auch dem neuen Betrieb eines Wasserkraftwerkes zu. Das Finanzamt ließ lediglich die anteiligen Schuldzinsen, soweit sie für die Anschaffungskosten des Wasserkraftwerkes entfielen, als Ausgaben in Bezug auf diesen neuen Betrieb zu.

 

Darüber hinaus lehnte das Finanzamt den Abzug der Schuldzinsen im Rahmen einer Umwidmung des Darlehens in bestehende Betriebe und Einkunftsarten ab: Mit dem Verkauf des Verbrauchermarktes sei der Zusammenhang zwischen den damit erzielten Vermietungseinkünften und der Schuldzinsen endgültig verloren gegangen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt im Urteil vom 13.07.2009 (9 K 251/07) diese Sichtweise ab. Der wirtschaftlich denkende Unternehmer löste mit dem Kaufbetrag vor allem anderen Wirtschaftsgütern zugeordnete und höher verzinsliche Darlehen ab und ließ das günstige Darlehen für den abgestoßenen Verbrauchermarkt stehen. Letztendlich profitiere auch der Fiskus von dieser Sichtweise, da bei regulärem Abtragen der ungünstigen Darlehen ein höherer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich gewesen sei und damit Steuerausfälle zu verzeichnen gewesen wären. Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat. Wer in mehreren Einkunftsarten Darlehen zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern aufgenommen hat, sollte beim Zufluss von Barmitteln, etwa durch den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter, die teuersten Darlehen ablösen, sofern ohne höhere Kosten möglich (Vorfälligkeitsentschädigung). Fällt für ein Darlehen die Einkunftsquelle weg, so kann es laut Urteil auch unschädlich den weiter existierenden Einkünfte erzielenden Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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