Arbeitnehmer/-geber

Doppelte Haushaltsführung und Ehegatten-Mietvertrag – 01.03.04

Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, so können die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gehört dort eine Wohnung dem Ehegatten, so kann zwischen den Ehegatten ein Mietvertrag abgeschlossen werden, Hält dieser einem Fremdvergleich stand, wird die gezahlte Miete steuerlich berücksichtigt. Der BFH hat im Urteil vom 11.03.2003 (IX R 55/01) entschieden, dass es sich bei einem derartigen Mietvertrag nicht um einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO handelt. Der vermietende Ehegatte versteuert die Mieteinkünfte aus der Wohnung abzüglich der zugeordneten Wohnungskosten.
Allgemein hat der BFH das Urteil zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass nicht jede Steuer sparende Gestaltung einen Missbrauch im Sinne von § 42 AO darstellt. Auch das entsprechenden zivilrechtlichen Gestaltungen zugrunde liegende Motiv, Steuern zu sparen, führt nicht zwangsläufig dazu, dass § 42 AO zum Zuge kommt.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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