Arbeitnehmer/-geber

Doppelte Haushaltsführung: Pauschalen sind nicht wegen unzutreffender Besteuerung zu kürzen – 20.06.06

BFH weist erneut die Finanzverwaltung auf die gesetzliche Regelung hin.

Seit 1996 sind sowohl die Entfernungspauschale als auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Gesetz verankert. Diese Pauschalen standen früher (mit veränderten Beträgen) lediglich in Verwaltungsanweisungen und ferner unter dem Vorbehalt der zutreffenden Besteuerung. Der BFH hat erneut im Urteil vom 04.04.2006 (VI R 44) darauf hingewiesen, dass seit der gesetzlichen Verankerung der Pauschalen ein Rechtsanspruch auf diese bestehe. Das Gesetz sieht auch keinerlei Kürzung vor, falls diese Pauschalen eine Höhe erreichen, sodass das zu versteuernde Einkommen nicht mehr für die Lebensführung ausreicht. Die Finanzverwaltung will trotz mehrerer gleichlautender BFH-Urteile die neue Rechtslage nicht einsehen und kürzt, vollkommen ohne Rechtsgrund, hohe Pauschalen, die beispielsweise aufgrund einer doppelten Haushaltsführung anfallen. Im Streitfall waren es DM 5.000,-, die auf DM 4.150,- gekürzt wurden. Auch das FG Berlin als Vorinstanz stellte sich ausdrücklich, aber letztendlich erfolglos, gegen die einmütige Rechtsprechung des BFH. Steht demnach dem Grunde nach eine doppelte Haushaltsführung fest, so sind für die ersten 3 Monate die vollen Verpflegungspauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 erster Halbsatz EStG i.V.m. § 9 Abs 5 EStG abzugsfähig. Ferner:

- Die Fahrtkosten vom Heimatort zu den Orten der doppelten Haushaltsführung mit Eur 0,30 je Entfernungskilometer,
- die vollen Unterkunftskosten am Arbeitsort
- eventuelle Umzugskosten von einem Arbeitsort zum nächsten

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

Nach oben