E-Commerce

Elektronische Rechnung mit elektronischer Signatur zulässig? – 01.03.04

Ab 01.01.2002 werden elektronische Abrechnungen auch umsatzsteuerlich anerkannt, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Der maßgebliche § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG lautet nach mehreren Änderungen: "Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung". EU-Regelungen sehen für die Rechnungsanerkennung ab 1.1.2004 lediglich qualifizierte elektronische Signaturen vor, so dass der Gesetzgeber (mit Wirkung zum 27.07.2002) das Erfordernis der Akkreditierung des Anbieters entfallen ließ.

Der Vorsteuerabzug bedingt also nicht mehr, dass eine Rechnung in Papierform vorliegt. Eine elektronische Abrechnung genügt. Allerdings muss der Finanzverwaltung ermöglicht werden, auf die Abrechnungsprogramme der Leistenden zuzugreifen. Es liegt wiederum bei den Programmanwendern, den Zugriff so zu beschränken, dass außersteuerliche Sachverhalte von den überprüfenden Finanzbeamten nicht eingesehen werden können.

Ein BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) ist unter der Website www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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