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Existenzgründer-Ansparabschreibung nicht bei vorausgehender Splitter-KG-Beteiligung – 21.01.10

BFH hält auch eine Beteiligung von unter 1 % an einer Publikums-KG für steuerschädlich.

Existenzgründer können nach § 7g Abs. 7 EStG bis 2007 in einem erweiterten zeitlichen Umfang (6 statt 3 Jahre) und zu günstigeren Bedingungen (bei Verfall kein Strafzins in Höhe von 6% jährlich) Ansparabschreibungen für das Jahr der Existenzgründung und den folgenden 5 Jahren geltend machen. Existenzgründer ist nur, wer sich in den 5 Jahren vor der Gründung nicht als selbständig oder als Mitunternehmer betätigt hat. In seinem Urteil vom 02.08.2006 (XI R 44/05) hat der BFH eine steuerschädliche mitunternehmerische Beteiligung auch angenommen, wenn der Existenzgründer als Kommanditist an einer Publikums-KG zu weniger als 1% beteiligt war. Diese Gesellschaftsform wurde gerne für alle Steuersparmodelle rund um Medien-, Schiffbau- und Immobilienfonds aufgelegt. Zwar dürfte der Fondseinstieg aufgrund des neuen § 15b EStG seit 11.11.2005 nur noch für wenige interessant sein: die attraktive Verlustverrechnung ist seither nur noch in engen Grenzen möglich. Wer sich trotzdem beteiligt, sollte daher berücksichtigen, dass er bei geplanten Existenzgründungen die erweiterte Ansparabschreibung erst 5 Jahre nach der Beendigung des Engagements in Anspruch nehmen kann.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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