PKW

Fahrtenbuch bei betrieblichen Pkws von Unternehmern fast ausnahmslos erforderlich – 16.06.09

Anders bei Fahrzeugen, deren Merkmale eindeutig auf eine ausschließlich betriebliche Nutzung zugeschnitten sind.

Im Beschluss vom 27.10.2005 (Az. VI B 43/05) hat er seine Rechtsprechung bekräftigt, nach der ein zusätzlicher gleichwertiger Privatwagen – sowohl für den Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für dessen Ehefrau – die Annahme eines Privatanteils für einen Geschäftswagen nicht verhindert. Konsequenz ist, dass entweder ein Fahrtenbuch geführt werden muss oder die 1%-Regelung angewandt wird. Auch wenn sich im Nachhinein aufgrund eines später geführten Fahrtenbuches ein sehr geringer Umfang der privaten Nutzung zwischen 2 und 4% herausstellt, hat dies keinen Einfluss auf Zeiten ohne Fahrtenbuchführung.

Der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung kann nur bei Fahrzeugen entkräftet werden, deren Merkmale so auf die betriebliche Nutzung zugeschnitten sind, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen scheint. Dies ist bei allen Lkws und bei Kleintransportern ohne Seitenfenster im Laderaum und ohne Sitzverankerung der Fall. Im BFH-Urteil vom 18.12.2008 (VI R 34/07) hat der BFH die Anforderungen präzisiert: Im Streitfall handelte es sich um ein zweisitziges Werkstattfahrzeug der Marke Opel Kombo mit einem fensterlos Kastenaufbau, der feste Einbauten für Werkzeuge und Material aufwies. Außerdem war das Fahrzeug mit einer auffälligen Werbebeschriftung lackiert. Der BFH hat in diesem Fall die Merkmale eines ausschließlich betrieblich genutzten Fahrzeugs anerkannt. Das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der beiden Seitenfenster und die Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum verdeutliche, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist. In Fällen wie diesem geht die Feststellungslast dann auf das Finanzamt über, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat benutzt worden ist.

Bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere Kombi-Pkws, komfortablen Pick-ups oder Geländefahrzeugen ist es allein aufgrund der Bauart fast unmöglich, einen Gegenbeweis anzutreten. Jedem, der über betriebliche Fahrzeugen ohne reinen Nutzcharakter verfügt, ist eindringlich zu raten, zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen ein Fahrtenbuch zu führen.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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