Erbschaftssteuer
Ein Einzelunternehmer gründete zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn eine GmbH und brachte mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage sein Einzelunternehmen in diese GmbH ein, das nach dem Stuttgarter Verfahren den 12,16-fachen Wert der nominellen Anteile hatte. Der BFH hat im Urteil vom 17.07.2005 (Az. II R 8/04) in dieser Fallgestaltung – entgegen der Absicht der Akteure – eine steuerpflichtige Schenkung erkannt. Da das Stammkapital des klagenden Sohnes DM 24.000,- betrug, die er bar aufbrachte, war er durch die Einbringung um den 12,16-fachen Wert seiner Nominalanteile bereichert. Der BFH hat dabei die Gründung der GmbH und die sofort anschließende Einbringung seines werthaltigen Einzelunternehmens als einheitliches Rechtsgeschäft gewertet.
Wenn sich schon die Schenkungssteuer bei einer geplanten Aufnahme von Familienagehörigen in bestehende Unternehmen nicht vermeiden lässt, so sollte doch der um 35% verminderte Wertansatz sowie der Freibetrag nach § 13a ErbSt in Höhe von Eur 225.000,- in Anspruch genommen werden. Hierzu müsste der Übertragungswillige zunächst eine GmbH gründen bzw. sein Einzelunternehmen umwandeln oder dort einbringen und anschließend – zur Sicherheit am besten mit einigem Zeitabstand – den begünstigten Familienmitgliedern schenkweise GmbH-Anteile übertragen. Diese sind dann schenkungssteuerlich begünstigt.