PKW

Firmen-Pkws: Ausschluss der Privatnutzung durch Arbeitnehmer und Kontrollanforderungen – 14.07.05

Zwei Finanzgerichtsurteile bremsen bei den Anforderungen an die Überwachung des Verbotes.

Werden Firmenwagen an Arbeitnehmer überlassen, wobei die Privatnutzung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, muss trotzdem ein Fahrtenbuch geführt werden, sonst nimmt die Finanzverwaltung zur Ermittlung des geldwerten Privatnutzungsvorteils die pauschale 1%-Regelung an. Die gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht einen zweiten Privatwagen besitzt (wenn der andere Ehegatte arbeitet sogar zwei Privatwägen). Ferner verlangt die Finanzverwaltung, dass das Verbot Privatnutzung wirksam überwacht wird. Das niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 25.11.2004 (Az.: 11 K 459/03, DStR 14/05, VIII) den automatischen Schluss von mangelnder Überwachung auf die zugelassene Privatnutzung als unzulässig erachtet und hat den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzamt zurückverwiesen. Dem FA obliegt die Feststellungslast und es muss daher die Privatnutzung nachweisen oder den Anscheinsbeweis aus den Umständen des Einzelfalls ableiten (so auch FG München, Urteil vom 28.09.2004; Az.: 6 K 5409/02).

Auf Nummer sicher geht man allerdings nur, wenn das arbeitsvertragliche Nutzungsverbot in der Praxis effektiv kontrolliert wird. Erforderlich ist daher, die Rückgabe der Schlüssel täglich zu dokumentieren. Nach einem Beschluss des BFH vom 04.06.2004 (Az.: VI 256/01, NV) besteht nämlich stets ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung für Arbeitnehmern überlassenen Firmenfahrzeugen (entgegen der Auffassung des FG München).

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

Nach oben