Unternehmer

Gründungszuschuss unbedingt drei Monate vor Ablauf des ALG-I-Geldes beantragen – 21.01.10

Falle für Gründungswillige, die in den Genuss der bis zu 9-monatigen Förderung kommen wollen.

Seit 01. Juli 2006 können Gründer einen Gründungszuschuss beantragen. Die Förderung besteht aus einer 9 Monate dauernden Grundförderung in Höhe des bisherigen  Arbeitslosengeld-I-Anspruchs. Hinzu kommt eine monatliche Pauschale von 300,00 EUR, damit die soziale Absicherung finanziert werden kann. Dies ist in erster Linie eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung. Auf die Grundförderung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

 

Die Aufbauförderung liegt hingegen im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Sie besteht lediglich für ein halbes Jahr mit monatlich 300,00 EUR also insgesamt 1.800,00 EUR.

 

Voraussetzung ist – und das ist neu – dass der Arbeitslosen-I-Bezug noch mindestens 3 Monate beansprucht werden kann. Wer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, erhält nur das deutlich niedrigere Einstiegsgeld. Weitere Bedingung ist, dass in den letzten 2 Jahren weder ein Existenzgründungszuschuss noch Überbrückungsgeld bezogen wurde.

 

Außerdem muss die geplante Selbständigkeit an mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt man je nach Krankenkasse ca. 14 % und zusätzlich für die Pflegeversicherung 1,95 % für Kinderlose bzw. 1,7 % für andere. Bemessungsgrundlage ist der erzielte Gewinn sowie zusätzlich der Gründungszuschuss allerdings ohne die 300,00 EUR Monatspauschale. Es gilt eine ermäßigte Mindestbemessungsgrundlage von 1.242,50 EUR (2008), womit für die Krankenversicherung ca. 174,00 EUR  und für die Pflegeversicherung etwa 24,00 EUR zu berappen sind.

 

Wer den Gründungszuschuss beantragt, verliert zunächst den Restanspruch auf Arbeitslosengeld-I. Nur wenn durch den Bezug des Gründungszuschusses des ALG-Restanspruch nicht aufgebraucht ist, kann innerhalb von 4 Jahren ab dem ursprünglichen Eintreten der Arbeitslosigkeit erneut Arbeitslosengeld beantragt werden. Der Gründungszuschuss sollte aus wirtschaftlichen Gründen möglichst kurz vor der 3-monatigen Karenzfrist am Ende des ALG-I-Bezuges beantragt werden. Wer selbst kündigt ist zunächst einmal gesperrt und kann keinerlei Gründungszuschuss beantragen, dies empfiehlt sich aber wie gesagt auch gar nicht. Im Rahmen des Bezugs des Gründungszuschusses ist eine nicht selbstständige Tätigkeit als Grundsicherung erlaubt, sofern der zeitliche Aufwand nicht höher ist als für das Gründungsvorhaben.

 

Neu ist schließlich, dass nicht nur der Businessplan strenger geprüft wird sondern auch die persönliche Eignung als Existenzgründer überprüft wird und zwar von der Arbeitsagentur oder ihr beauftragten Stellen. Dies lässt viele Fragen offen und stellt sich in erster Linie als vollkommen überflüssiges bürokratisches Hemmnis dar.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

Nach oben