E-Commerce

Im Internet angebotene Waren müssen sofort lieferbar sein – 01.09.05

BGH fordert bei etwaigen Lieferengpässen einen klaren und eindeutigen Hinweis.

Laut Bundesgerichtshof erwarten Verbraucher, dass im Internet angebotene Waren tatsächlich vorrätig und sofort lieferbar sind. Ist eine Ware erst später lieferbar, so muss dies daher aus dem Internet Angebot klar und eindeutig hervorgehen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsgebot in § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG vor (Urteil vom 07.04.2005 – Az. I ZR 314/02). Das Gericht folgert diese Pflicht aus der Erwartungshaltung der Nutzer. Diese gingen davon aus, dass durch die schnelle Korrekturmöglichkeit der im Web eingestellten Angebote den Kaufinteressenten die Erschöpfung des Warenangebotes rasch mitgeteilt würde.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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