Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 6a UStG steuerfrei, wenn neben den tatsächlichen Voraussetzungen auch der Buchnachweis nach § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG geführt wird und Belege gemäß § 17a UStdV vorliegen. Der BFH hat nun in einem steuerbürgerfreundlichen Urteil vom 30.03.2006 (V R 47/03) entschieden, dass der Belegnachweis auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden kann, wenn der Buchnachweis rechtzeitig und vollständig erbracht wurde. Buchnachweis bedeutet, dass der Geschäftsvorfall zeitnah und mit seinen steuerlichen Auswirkungen richtig in der Buchführung aufgenommen wurde und dies einwandfrei dokumentiert werden kann. Ist die Rechnung nicht nach allen Kriterien des § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG ausgestellt, wird damit die Steuerfreiheit der übergemeinschaftlichen Lieferung dann nicht berührt, wenn der Nachweis durch Belege mit gleichwertiger Aussagekraft geführt werden kann. Auf diese alternative Nachweismöglichkeit sollten allzu kleinliche Umsatzsteuerprüfer mit Verweis auf das BFH-Urteil hingewiesen werden.