E-Commerce
Unter gewissen Voraussetzungen begründet ein Internetserver im Ausland eine dort gelegene Betriebsstätte. Bestehen die über diesen Server abgewickelten Geschäfte ausschließlich darin, dass Informationen in rein digitaler Form vom Kunden abgerufen werden, werden die Einnahmen aus dieser Informationsvermittlung nicht den inländischen Einkünften zugerechnet. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 06.09.2001 entschieden (Az: II 1224/97).
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von Deutschland aus wurde ein in der Schweiz befindlicher Server mit Informationen versorgt, den die schweizer Kunden dort abrufen konnten. Eigenes Personal des Informationsdienstes in der Schweiz wurde nicht beschäftigt. Nach Auffassung des Gerichts liegt damit eine Betriebsstätte in der Schweiz vor, die nach Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz von der deutschen Steuer nicht erfasst wird. Auch die OECD geht in ihrer Musterkommentierung bei Internetservern von selbständigen (ausländischen) Betriebsstätten aus.
Nicht nur die herrschende Meinung in der Literatur stützt das Finanzgerichtsurteil aus dem hohen Norden, auch die höchsten Finanzrichter haben in ihrer letzten Entscheidung mit ähnlichem Sachverhalt (das sog. Pipeline-Urteil aus dem Jahr 1996) in die gleiche Richtung argumentiert. Sie haben eine inländische Betriebsstätte angenommen, wenn ein ausländischer Betreiber eine inländische Pipeline unterhält.
Die Frage nach der ausländischen Betriebsstätte eines dort gelegenen Internetservers hat der BFH im Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 86/01 allerdings nicht entschieden. Der BFH stellte darauf ab, dass die im Eigentum der Klägerin stehenden Server in der Schweiz lediglich dem Unternehmen vermietet wurden, das letztlich die Server mit den Programmen bespielte. Damit standen aber inaktive ausländische Einkünfte der Klägerin in Rede, die jedoch der Steuerbefreiung im Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen nicht unterfielen. Der Streitfall wurde daher doppelt besteuert, so dass die Lösung über das Verständigungsübereinkommen der beiden Staaten gesucht werden muss.