Unternehmer
Der ab 2008 gültige Investitionsabzugsbetrag sollte bereits in den Jahresabschlüssen 2007 berücksichtigt werden. Denn nur wenn dieses Steuerstundungsinstrument mindestens ein Jahr vor der Investition eingesetzt wurde, wirkt sich die steuerliche Entlastung im Investitionsjahr ungeschmälert aus. In diesem Jahr heben sich dann gewinnwirksame Auflösung des Investitionsabzugsbetrages und die zusätzliche AfA in gleicher Höhe gegenseitig auf. Neben dem Stundungseffekt bietet sich jedoch innerhalb einer bestimmten Bandbreite an Anschaffungskosten ein weiterer Vorteil: Es können kürzere Abschreibungsdauern für den Restwert angesetzt werden.
Das funktioniert so: bei Anlagevermögen bis zu einem Nettoanschaffungspreis von 1.665 € dürfen davon 40% von der Bemessungsgrundlage für die restliche AfA abgezogen werden. Damit fällt das Wirtschaftsgut in die so genannte Pool-Abschreibung für GWG II, weil der Restwert weniger als 1.000 € beträgt. Die GWG II können stets innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben werden. Bei vielen Anschaffungen, etwa Büromöbeln, sind die Nutzungsdauern amtlich sehr viel länger angesetzt. Bei Netto-Anschaffungskosten von bis zu 250 € verbleibt der Restwert nach Abzug der 40% unter der Grenze von 150 €. Diese GWG I können daher im Jahr der Anschaffung sogar sofort abgeschrieben werden.
Alles allerdings nur, wenn man den Investitionsabzugsbetrag vorher in Anspruch nimmt. Deshalb empfiehlt es sich auch bei kleineren Wirtschaftsgütern stets bis zu drei Jahren im Voraus den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der endgültigen Investitionssumme zu beantragen. Erleichternd kommt im neuen Recht hinzu, dass die Investitionsgüter beim erstmaligen Ansatz des Investitionsabzugsbetrages nicht so spezifisch genau bezeichnet werden müssen.