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KFZ -Nutzung eines Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH: ungenehmigte Privatnutzung wird als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt – 12.05.09

BFH legt dabei den gemeinen Wert der Nutzung zu Grunde und wendet nicht die 1%-Methode an.

Ist nach einem Urteil des BFH vom 17.07.2008 (I R 83/07) die private KFZ -Nutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht geregelt liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor mit der Folge, dass der steuerliche Wert nicht nach der 1%-Methode sondern nach dem gemeinen Wert zu erfassen ist. In der Regel ist dies ungünstiger als die lohnsteuerliche Beurteilung. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Genehmigung zur Privatnutzung im Anstellungsvertrag aufgenommen wird.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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