Umsatzsteuer
Das EU-Umsatzsteuerrecht ist bekanntlich ein schwer durchschaubares Gewebe von Regeln, Ausnahmen, Unterausnahmen und Unterunterausnahmen. Ein konsequentes Binnenumsatzsteuersystem, die ausnahmslose Besteuerung im eigenen Land, konnte im EU-Rahmen nicht verwirklicht werden. Der Grund: Die Umsatzsteuersätze differieren teilweise stark (bis zu 10%) und dies hätte vor allem im Versandhandel die heimischen Märkte der Hochsteuerländer benachteiligt. Deshalb sind beim Versandhandel in andere EU-Länder Liefer- und Erwerbsschwellen zu beachten, die im kaum durchschaubaren § 3c UStG geregelt sind.
Die Lieferschwelle wird von jedem EU-Land autonom festgelegt, wobei die Spanne zwischen EUR 35.000 und EUR 100.000 vorgegeben ist. Restriktive Länder haben diese Schwelle am unteren Ende angesetzt (beispielsweise Dänemark mit EUR 37.584 = 280.000 DKK) und großzügige Steuerländer wie die Bundesrepublik am oberen Ende. Die Lieferschwelle kommt nur unter folgenden Voraussetzungen nicht zum Tragen:
Unter diesen Voraussetzungen darf bei allen diesen Lieferungen die inländische Umsatzsteuer berechnet werden, weil § 3c Abs. 3 UStG beim Versandhandel an private Verbraucher in anderen EU-Ländern bestimmt, dass der Ort der Lieferung das Inland ist.
Wird die Lieferschwelle jedoch überschritten, ist ausnahmsweise die Umsatzsteuer des Versand-Ziellandes auszuweisen, weshalb dort ein Fiskalvertreter zu bestellen ist. Dieser hat für die Abführung der ausländischen Umsatzsteuer an den dortigen Fiskus zu sorgen. Alle Lieferungen eines Jahres unterliegen auch mit Rückwirkung der ausländischen Umsatzsteuer, wenn die Schwelle erstmals im Laufe eines Jahres überschritten wird. Die zunächst entrichtete heimische Umsatzsteuer wird dann im Wege von Berichtigungen zurückerstattet.
Die Voraussetzungen für die so genannte Erwerbsschwelle entsprechen denjenigen der Lieferschwelle. Der einzige Unterschied besteht darin, dass hier nicht an Verbraucher sondern an so genannte Halbunternehmer versendet wird. Der EU-Gesetzgeber fühlte sich bemüßigt, diese besonders hart an die Kandare zu nehmen. Die Erwerbsschwellen sind ebenfalls aus der beigefügten Tabelle zu entnehmen und betragen nur ca. ein Drittel bis zu einem Zehntel der Lieferschwellen. Halbunternehmer sind Kleinunternehmer, Unternehmer, die nach Umsatzsteuer-Durchschnittssätzen versteuern und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts). Wird die Erwerbsschelle in einem EU-Land überschritten so ergeben sich dieselben Konsequenzen wie bei der Lieferschwelle.
EU-Mitgliedstaat
|
Erwerbsschwelle |
Lieferschwelle |
Belgien | 11.200 EUR | 35.000 EUR |
Bulgarien | 20.000 BGN | 70.000 BGN |
Dänemark | 80.000 DKK | 280.000 DKK |
Deutschland | 12.500 EUR | 100.000 EUR |
Estland | 160.000 EEK | 550.000 EEK |
Finnland | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Frankreich | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Griechenland | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Irland | 41.000 EUR | 35.000 EUR |
Italien | 8.263 EUR | 27.889 EUR |
Lettland | 7.000 LVL | 24.000 LVL |
Litauen | 35.000 LTL | 125.000 LTL |
Luxemburg | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Malta | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Niederlande | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Österreich | 11.000 EUR | 100.000 EUR |
Polen | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Portugal | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Rumänien | 33.800 RON | 118.000 RON |
Schweden | 90.000 SEK | 320.000 SEK |
Slowakei | 420.000 SKK | 1.500.000 SKK |
Slowenien | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Spanien | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Tschechien | 326.000 CZK | 1.140.000 CZK |
Ungarn | 2.500.000 HUF | 8.800.000 HUF |
Vereinigtes Königreich | 55.000 GBP | 70.000 GBP |
Zypern | 6.000 CYP | 20.000 CYP |