Umsatzsteuer

Liefer- und Erwerbsschwellen beim Versandhandel in der EU beachten – 21.01.10

In vielen EU-Ländern, wie in Dänemark, werden diese Schwellen relativ schnell erreicht.

Das EU-Umsatzsteuerrecht ist bekanntlich ein schwer durchschaubares Gewebe von Regeln, Ausnahmen, Unterausnahmen und Unterunterausnahmen. Ein konsequentes Binnenumsatzsteuersystem, die ausnahmslose Besteuerung im eigenen Land, konnte im EU-Rahmen nicht verwirklicht werden. Der Grund: Die Umsatzsteuersätze differieren teilweise stark (bis zu 10%) und dies hätte vor allem im Versandhandel die heimischen Märkte der Hochsteuerländer benachteiligt. Deshalb sind beim Versandhandel in andere EU-Länder Liefer- und Erwerbsschwellen zu beachten, die im kaum durchschaubaren § 3c UStG geregelt sind.

Die Lieferschwelle wird von jedem EU-Land autonom festgelegt, wobei die Spanne zwischen EUR 35.000 und EUR 100.000 vorgegeben ist. Restriktive Länder haben diese Schwelle am unteren Ende angesetzt (beispielsweise Dänemark mit EUR 37.584 = 280.000 DKK) und großzügige Steuerländer wie die Bundesrepublik am oberen Ende. Die Lieferschwelle kommt nur unter folgenden Voraussetzungen nicht zum Tragen:

  • Es handelt sich um einen Versand über EU-Grenzen hinweg an private Verbraucher in einem anderen EU-Land.
  • Für jedes EU-Land sind alle diese Lieferungen in einem Kalenderjahr zu betrachten.
  • Die vor bezeichneten Lieferungen dürfen im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Grenzwert (die Lieferschwelle), der aus der unten angeführten Tabelle zu entnehmen ist, nicht überschreiten.
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Land bleiben dabei außer Betracht.

Unter diesen Voraussetzungen darf bei allen diesen Lieferungen die inländische Umsatzsteuer berechnet werden, weil § 3c Abs. 3 UStG beim Versandhandel an private Verbraucher in anderen EU-Ländern bestimmt, dass der Ort der Lieferung das Inland ist.

Wird die Lieferschwelle jedoch überschritten, ist ausnahmsweise die Umsatzsteuer des Versand-Ziellandes auszuweisen, weshalb dort ein Fiskalvertreter zu bestellen ist. Dieser hat für die Abführung der ausländischen Umsatzsteuer an den dortigen Fiskus zu sorgen. Alle Lieferungen eines Jahres unterliegen auch mit Rückwirkung der ausländischen Umsatzsteuer, wenn die Schwelle erstmals im Laufe eines Jahres überschritten wird. Die zunächst entrichtete heimische Umsatzsteuer wird dann im Wege von Berichtigungen zurückerstattet.

 

Die Voraussetzungen für die so genannte Erwerbsschwelle entsprechen denjenigen der Lieferschwelle. Der einzige Unterschied besteht darin, dass hier nicht an Verbraucher sondern an so genannte Halbunternehmer versendet wird. Der EU-Gesetzgeber fühlte sich bemüßigt, diese besonders hart an die Kandare zu nehmen. Die Erwerbsschwellen sind ebenfalls aus der beigefügten Tabelle zu entnehmen und betragen nur ca. ein Drittel bis zu einem Zehntel der Lieferschwellen. Halbunternehmer sind Kleinunternehmer, Unternehmer, die nach Umsatzsteuer-Durchschnittssätzen versteuern und nicht zum Vorsteuerabzug  berechtigte Unternehmer (u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts). Wird die Erwerbsschelle in einem EU-Land überschritten so ergeben sich dieselben Konsequenzen wie bei der Lieferschwelle.

 

 

EU-Mitgliedstaat

 

 

Erwerbsschwelle

 

Lieferschwelle

Belgien

11.200 EUR

35.000 EUR

Bulgarien

20.000 BGN

70.000 BGN

Dänemark

80.000 DKK

280.000 DKK

Deutschland

12.500 EUR

100.000 EUR

Estland

160.000 EEK

550.000 EEK

Finnland

10.000 EUR

35.000 EUR

Frankreich

10.000 EUR

100.000 EUR

Griechenland

10.000 EUR

35.000 EUR

Irland

41.000 EUR

35.000 EUR

Italien

8.263 EUR

27.889 EUR

Lettland

7.000 LVL

24.000 LVL

Litauen

35.000 LTL

125.000 LTL

Luxemburg

10.000 EUR

100.000 EUR

Malta

10.000 EUR

35.000 EUR

Niederlande

10.000 EUR

100.000 EUR

Österreich

11.000 EUR

100.000 EUR

Polen

10.000 EUR

35.000 EUR

Portugal

10.000 EUR

35.000 EUR

Rumänien

33.800 RON

118.000 RON

Schweden

90.000 SEK

320.000 SEK

Slowakei

420.000 SKK

1.500.000 SKK

Slowenien

10.000 EUR

35.000 EUR

Spanien

10.000 EUR

35.000 EUR

Tschechien

326.000 CZK

1.140.000 CZK

Ungarn

2.500.000 HUF

8.800.000 HUF

Vereinigtes Königreich

55.000 GBP

70.000 GBP

Zypern

6.000 CYP

20.000 CYP

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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