Arbeitszimmer
Bei Aufwendungen, die zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlasst sind, kennt das Finanzamt keine Gnade: Sobald eine private Mitbenutzung vorliegt, sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand privat veranlasst. Das gilt für Tageszeitungen und viele weitere beruflich benötigte Dinge, bei denen eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist. Neben der bekannten Ausnahme eines teilweise auch beruflich genutzten Pkws hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt eine neue Tür aufgestoßen: Bei Heimcomputern, bei denen die berufliche Mitbenutzung feststeht, kann im Wege der Schätzung ein beruflicher Anteil von bis zu 35% geschätzt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Steuerpflichtige - etwa anhand der installierten Software - eine derartige Nutzung nachweist. Die private Nutzung schadet dann nicht mehr. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter mit Hinweis auf Ihre Anweisungen mauern werden, auch weil kein BFH-Urteil vorliegt. Rat deshalb: Einspruch einlegen und mit dem FG-Urteil begründen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz AZ 5 K 1249/00). Noch günstiger ist allerdings, wenn der Nachweis, dass die private Mitbenutzung des Compters vollkommen untergeordnet ist, gelingt. Dies ist der Fall, wenn sie weniger als 10% beträgt. In diesem Fall sind alle Aufwendungen und die Abschreibung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.