GmbH

Rangrücktritt führt nicht zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit – 25.01.10

BFH stellt sich gegen Auffassung der Finanzverwaltung und lässt auch eine Teilwertabschreibung in der Krise der GmbH zu.

Ein Rangrücktritt wird in der Regel von einem Gesellschafter erklärt, um eine Überschuldung seiner GmbH abzuwenden. Wurde ein Darlehen vor den Gesellschaftern einer Besitzgesellschaft an die Betriebs-GmbH ausgereicht, so sind für die Beurteilung, ob diese Forderungen noch vollwertig sind oder auf den Teilwert abgeschrieben werden können, die Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammen genommen zu prüfen, so der BFH im Urteil vom 10.11.2005 (Az. IV R 13/04). Ist in der Krise der GmbH deren negatives Eigenkapital bereits höher als die Gesellschafterdarlehen, so ist nicht nur von einem Eigenkapitalersatz auszugehen, sondern auch von der Möglichkeit, das gesamte Darlehen auf den Teilwert abzuschreiben. Dieser kann angesichts wenig ermutigender Ertragsaussichten der beiden Gesellschaften gegen Null tendieren. Nur wenn die Rangrücktrittsvereinbarung eine Rückzahlung lediglich im Falle von künftigen Gewinnen vorsieht (nicht aber auch vom Liquidationserlös nach Befriedigung aller anderen Gläubiger), ist von einer verdeckten Einlage auszugehen, die zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters führen würde.

 

Schließlich stellte der BFH in dem Urteil klar, dass ein so formulierter Rangrücktritt nicht die gewinnerhöhende Auflösung des Darlehens durch die GmbH mit der Folge einer Steuerbelastung nach sich zieht. Dabei muss der Rangrücktritt nicht ausdrücklich auf die Tilgung aus dem Liquidationsüberschuss oder dem sonstigen freien Vermögen Bezug nehmen. Laut BFH ist dies der Regelfall eines Rangrücktritts. Demgegenüber ist die einengende Bestimmung, dass nur aus Zukunftsgewinnen zurückgezahlt werde, die Ausnahmeerscheinung. Damit stellt sich der BFH ausdrücklich gegen das BMF-Schreiben vom 18.08.2004, (Az. IV A 6  – S 2133 – 2/04, BStBl 2004 I, 850, Tz. 3.). Beruft sich die Finanzverwaltung auf das BMF-Schreiben, so sollte mit Verweis auf das BFH Urteil dagegen vorgegangen werden.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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