Unternehmer
Seit 1998 sind Sanierungsgewinne nicht mehr steuerfrei. Sanierungsgewinne entstehen vor allem, wenn einer Not leidenden GmbH von ihren Gesellschaftern, von nahe stehenden Personen oder von Dritten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen werden. Dies führt bei der GmbH, soweit die Forderungen nicht mehr werthaltig sind, zu einem außerordentlichen und steuerpflichtigen Ertrag. Das Gleiche gilt bei bilanzierenden Einzelunternehmern.
Im Insolvenzverfahren für Einzelunternehmer lauert noch eine besondere Steuerfalle: Wird die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Insolvenz fortgesetzt und wird nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung gewährt, gehen erhebliche Verbindlichkeiten unter. Werden beispielsweise alle Schulden zu einer Quote von 10% bedient, lasten auf 90% der Verbindlichkeiten Ertragssteuern, die beim Bilanzierer auf einen Schlag (beim gerichtlichen Ausspruch der Restschuldbefreiung) steuerpflichtig werden.
Die Finanzverwaltung hatte allerdings ein Einsehen und mit einem wenig bekannten BMF-Schreiben vom 27.03.2003 auf die missliche Situation für Gemeinschuldner und sanierungswürdige Unternehmen reagiert. Voraussetzung für eine Steuerstundung bzw. einen vollkommenen Steuererlass ist, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungswürdig ist, insbesondere dass der Unternehmer für die Zukunft ordentlich wirtschaftet. Zu den Einzelheiten sei auf das bezeichnete BMF-Schreiben verwiesen, das im Bundessteuerblatt Teil 1 2003, 240 ff abgedruckt ist.
Der BFH muss allerdings in einem Revisionsverfahren über ein Urteil des Finanzgerichts München vom 12.12.2007 (1 K 4487/06, Revisions-Az VIII R 2/08) entscheiden: Das Finanzgericht hat der Verwaltungspraxis eine Absage erteilt, weil der Gesetzgeber mit der Abschaffung des früheren § 3 Nr. 66 EStG deutlich seinen Willen erklärt hat, dass Sanierungsgewinne nicht mehr als steuerfrei zu behandeln sind und die Verwaltung auch insofern an den Willen des Gesetzgebers gebunden ist.
In geeigneten Fällen sollte trotzdem bis zum Revisionsurteil unbedingt versucht werden, gegenüber den Finanzbehörden eine Steuerstundung oder gar einen Steuererlass mit Verweis auf das bezeichnete BMF-Schreiben zu erreichen.