PKW, Privatbereich
Privatleute, die einen neu oder gebraucht angeschafften Wagen innerhalb eines Jahres wieder veräußern, können nach einem Urteil des BFH vom 22.04.2008 (IX R 29/06) die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös anzüglich der Veräußerungskosten als Spekulationsverlust im Rahmen des § 23 EStG geltend machen. Dies ist insbesondere für Mitarbeiter von Automobilfirmen interessant, die ihren Jahreswagen am Markt nur noch wesentlich unter dem Einstandspreis veräußern können. Allerdings ist hier strikt auf die Einhaltung der Einjahresfrist zu achten. Weiterer Wermutstropfen: Der Veräußerungsverlust kann nur mit anderweitigen Spekulationsgewinnen, etwa aus Aktienverkäufen verrechnet werden und dies auch nur noch für Anlagevermögen, das vor dem 01.01.2009 angeschafft wurde, da dafür ab diesem Zeitpunkt neu angeschaffte Kapitalvermögen die neue Abgeltungssteuer zuschlägt. Ob der Gesetzgeber in einem seiner berüchtigten Jahressteuergesetze diese mit Sicherheit ihm nicht genehme Rechtsprechung verbieten wird, bleibt so dahingestellt. Der Bundestag hat bereits einmal einen Anlauf aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG Gebrauchsgüter des täglichen Lebens auszunehmen, hat aber dann schließlich darauf verzichtet.