Privatbereich
Eine jüngere BFH-Rechtsprechung erkannte den Werbungskostencharakter von Studienkosten an, so weit sie hinreichend eng mit einer bestimmten späteren Erwerbstätigkeit verknüpft sind. Als Reaktion hat der Gesetzgeber einerseits in § 12 Nr. 5 EStG die Kosten für ein Erststudium den nichtabzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zugeordnet und gleichzeitig in den Sonderausgaben unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG die Abzugsfähigkeit von Studienkosten auf bis zu 4.000 € erweitert. Allerdings verpufft bei den meisten Betroffenen, nicht verheirateten Studenten ohne nennenswerte sonstige steuerpflichtige Einkünfte, der Sonderausgabenabzug ohne Möglichkeit der Steuerauswirkung. Diese rein fiskalisch bedingte Gesetzesfestlegung (es wird ein Betrag von 300 Mio. € im Jahr genannt) hatte der BFH mit seinem Urteil vom 18.06.2009 (VI R 14/07) bereits gründlich durchkreuzt.
Die klagende Studentin nahm nach einer abgeschlossenen Buchhändlerausbildung und nach einer Kinderpause ein Pädagogikstudium auf. Dessen Kosten in Höhe von über 6.000 € wollte sie als Werbungskosten im Hinblick auf ihre zukünftige Tätigkeit als Lehrerin im Streitjahr abziehen. Finanzamt und Finanzgericht verwiesen auf die Sperrwirkung des § 12 Nr. 5 EStG und ließen nur den Abzug in Höhe von 4.000 € im Rahmen der Sonderausgaben zu. Der BFH bedient sich eines juristischen Taschenspielertricks, um sich gegen die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Gesetzesänderung durchzusetzen: Er sieht § 12 Nr. 5 EStG viel zu weit gefasst, weil nicht danach unterschieden werde, ob der Steuerpflichtige bereits einen Beruf ergriffen hat und durch Weiterbildung oder Umschulung in einem neuen Beruf seine Einkünfte erzielen möchte oder ob es sich um eine bloße Studienaufnahme ohne konkreten Berufs- oder Erwerbstätigkeitsbezug handelt. Deshalb sei § 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform einschränkend auszulegen, so dass er Fälle eines Erst- oder Zweitstudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht erfassen darf. Damit verbleibt es bei den weiteren Kriterien eines hinreichend konkreten Zusammenhangs der Studienausgaben mit späteren Einnahmen, was bei einer angestrebten Tätigkeit als Lehrerin ohne weiteres angenommen wurde. Das BMF hat im Schreiben vom 22.09.2010 diese Rechtsprechung für die Finanzverwaltung auch übernommen.
Im Anschluss daran hat der BFH diese Rechtsprechung weiterentwickelt und verlangt nur noch, dass mit einem Studium eine bestimmte Tätigkeit angestrebt wird (etwa Medizinstudium und Arzt), aber noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss (siehe Steuertipp „Studienkosten können auch bei einem Erststudium berufsbezogene Aufwendungen und damit steuerlich abzugsfähig sein.”)