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Stuttgarter Verfahren: Nur vollständig abgelaufene Wirtschaftsjahre sind heranzuziehen – 25.01.10

Bei fast abgelaufenen Wirtschaftsjahren sollte der Bewertungsstichtag unter Umständen hinausgezögert werden.

Der Bewertungsstichtag von zu übertragenden GmbH-Anteilen wurde in einer notariellen Beurkundung auf den 27.12. eines Jahres festgesetzt. Am 31.12. wäre das Wirtschaftsjahr abgelaufen. Fraglich war, ob für die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren die 3 vollständig abgelaufenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen sind oder die 2 vorangegangenen Wirtschaftsjahre und das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01. bis zum 27.12. des Jahres. Das Finanzgericht Nürnberg hat sich im Beschluss vom 15.07.2004 ( Az: IV 166/2004) auf den Standpunkt gestellt, dass für das Stuttgarter Verfahren nur vollständig abgelaufene Wirtschaftsjahre in Betracht kommen. Auch wenn nur wenige Tage zu einem weiteren Wirtschaftsjahr fehlen, muss dieses außer Acht bleiben. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil zwar nicht an, bleibt aber gleichzeitig die Festlegung einer Toleranzgrenze schuldig. In Grenzfällen sollte man sich daher nicht auf einen unsicheren Ausgang der Entscheidung des Finanzamtes verlassen, sondern den Bewertungsstichtag in der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung nach dem steuerlich günstigeren Ergebnis ausrichten.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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