GmbH
Werden die Anteile des oder der Kommanditisten treuhänderisch für einen Einzelunternehmer als Komplementär gehalten, so wird damit für Zwecke der Einkommenssteuer erreicht, dass für die GmbH & Co KG die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte entfällt und die Einkünfte der GmbH & Co KG direkt dem Komplementär zuzurechnen sind. Das Gleiche gilt, wenn ein Komplementär eine GmbH ist (BFH-Urteil vom 01.10.1992, IV R 130/90, BStBl 1993 II, 547). Damit können Gewinne und Verluste der beteiligten Unternehmen miteinander ohne Einschränkung verrechnet werden. werden und so die Vorteile der körperschaftssteuerlichen Organschaft nutzbar gemacht werden, die bei der GmbH & Co KG als solche abgelehnt wird.
Diese Verrechnungsmöglichkeit ist für die Gewerbesteuer allerdings nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht eröffnet (nicht rechtskräftiges Urteil vom 19.04.2007, 16 K 4489/06 G). Das Finanzgericht argumentiert mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer und stellt darauf ab, dass die beteiligten Unternehmen jeweils selbstständig und unter eigener Firma am Markt aufträten. Der BFH wird im Revisionsverfahren (IV R 26/07) voraussichtlich im Sinne des Finanzgerichts entscheiden. Im Gewerbesteuergesetz sind nur wenige Ausnahmen vorgesehen, etwa bei Arbeitsgemeinschaften oder bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft, sodass eine weitere Ausnahme für den Fall von eingegliederten Personengesellschaften im Gewerbesteuergesetz hätte geregelt werden müssen.