Umsatzsteuer
Durch die Richtlinie RL 2008/8/EG wird das Umsatzsteuerrecht ab 01.01.2010 EU-weit kräftig renoviert: Die wichtigsten der geänderten Vorschriften, die bereits in deutsches Recht transformiert wurden, werden kurz erläutert.
1. Ort der Leistung bei Dienstleistungen (§ 3a UStG)
Der Ort der Leistung im reichlich unübersichtlichen § 3a UStG wurde in einigen Fällen verlagert:
– Bei zwischenunternehmerischen Leistungen an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit UStID-Nr.:
Ort der Leistung ist zukünftig der Empfängerort bzw. Ort der Betriebsstätte (bisher Ort des leistenden Unternehmers).
– Bei Güterbeförderungen zwischen Unternehmern (innergemeinschaftliche und andere):
Maßgeblich ist zukünftig der Sitz der Niederlassung des Leistungsempfängers (bisher war dies der Abgangsort der Beförderung oder Mitgliedsstaat der die UStID-NR. erteilt hat bzw. die zurückgelegte Beförderungsstrecke).
– Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln gegenüber Unternehmern und Privatleuten, wenn die nicht mehr als 30 Tage verwendet oder der Besitz eingeräumt wird (90 Tage bei Wasserfahrzeugen) und langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln im Zwischenunternehmerbereich:
Abgangsort des Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: bisher Ort des leistenden Unternehmers).
– Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen außerhalb von Transportmitteln während der Personenbeförderung:
Der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung ist maßgeblich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG: bisher Sitz bzw. feste Niederlassung des leistenden Unternehmers).
– Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Transportmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich als auch gegenüber Privatleuten innerhalb der EU:
Abzustellen ist auf den Abgangsort der Personenbeförderung (§ 3e Abs. 1 UStG: bisher Sitz des leistenden Unternehmers).
2. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird zukünftig auch dann die UStID-Nr. beider am Umsatz Beteiligten benötigt, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet.
3. Zusammenfassende Meldungen (§ 18b UStG)
In den zusammenfassenden Meldungen müssen ab 01.01.2010 auch die Dienstleistungsumsätze angegeben werden, die in einem anderen Mitgliedsstaat steuerbar sind und dort nicht steuerbefreit sind. Dies erweitert die Pflichten, die bei der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung bisher schon gegolten haben auf die umfangreichen Katalog an Dienstleistungen, die nach § 3a UStG im Inland nicht steuerpflichtig sind. Dies belastet die Dienstleistungsunternehmer mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand, trägt jedoch der Tatsache Rechnung, dass Dienstleistungen an der Gesamtwirtschaftsleistung gegenüber dem Warenumsatz einen immer größeren Anteil einnehmen. Da die Meldungen allerdings automatisiert abgegeben werden müssen, hält sich der zusätzliche Aufwand bei sauberer Buchführung in Grenzen. Ferner müssen in Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahres-Umsatzsteuererklärungen auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert aufgeführt werden (§ 18b UStG).
4. Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18g UStG)
Das Vorsteuervergütungsverfahren wir EU-weit mit Wirkung vom 01.01.2010 neu geregelt. Durch § 18g UStG und § 59 UStDV wird die elektronische Annahme der Erstattungsanträge eingeführt. Für das Erstattungsverfahren in den anderen EU-Ländern, die für deutsche Unternehmer in erster Linie von Interesse sind, wird es ähnliche Regelungen geben. Wir unterrichten Sie bei Bedarf gerne darüber im Einzelnen.
Neu ist, dass die Vorsteuervergütungsansprüche ausschließlich auf elektronischem Weg geltend gemacht werden und die Rechnungen und Einfuhrbelege nur in Kopie beizufügen sind. Die Abgabefrist wurde auf 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf den sich der Vergütungsanspruch bezieht, ausgedehnt. Ferner muss die Vergütungssumme selbst berechnet werden. Die Finanzbehörden sind bevollmächtigt, in Einzelfällen die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original anzufordern. Der Antrag stellende Unternehmer muss bei Jahresanträgen mindestens 50 € an Vorsteuervergütungsvolumen aufweisen (bisher 25 €). Bei Anträgen im Vierteljahr muss dieses mindestens 400 € betragen.
5. Änderungen bei der Steuerfreiheit im Heilbehandlungssektor (§ 4 Nr. 14a UStG)
Für Krankenhäuser wurden neue Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich der Humanmedizin eingeführt (§ 4 Nr. 14a UStG). Sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der im § 4 Nr. 14a UStG bezeichneten berufliche Einrichtungen sind, können gegenüber ihren Mitgliedern umsatzsteuerfrei ausführt werden, soweit sie unmittelbaren Zwecken der Ausübung ihrer Tätigkeiten dienen. Dabei wurden die umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen in Nr. 14 Satz 1 UStG neu gefasst. Die bisherige Steuerbefreiung der so genannten Apparategemeinschaften wird generell ausgedehnt auf jede Art von Pooling im Heilbehandlungssektor. Das bedeutet, dass auch Leistungen an Mitglieder der Zusammenschluss von Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern sowie an Angehörige der Heilberufe und deren Einrichtungen steuerbefreit sind. Voraussetzung ist, dass lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten eingefordert wird.