E-Commerce
Das OLG Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 14.04.2005 (Az: 4 U 2/05 rechtskräftig) dafür ausgesprochen, dass auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers klar und verständlich hingewiesen werden muss. Nicht ausreichend ist es, dass der Verkäufer diesen Punkt unter der Rubrik „mich“ und dort als Unterpunkt „Angaben zum Verkäufer“ hat. Laut Auffassung des Gerichts, die im Übrigen zu begrüßen ist, vermutet niemand das Widerrufsrecht an einem solch abgelegenen und allgemein bezeichneten Ort. Es ist daher erforderlich, dass das Widerrufsrecht deutlich in einem eigenen Menüpunkt oder einer Bezeichnung wie „Rechtliches“ oder „Verbraucherinformation“ im Internetauftritt des Verkäufers angebracht ist.