E-Commerce

Zuschlag bei Passwort geschützter on-line-Versteigerung begründet keinen rechtswirksamen Vertragsschluss – 20.06.06

OLG Köln sieht weder elektronischen Vertragsschluss noch Vertragsschluss aus Rechtsscheingrundsätzen.

Die Passwort gestützte Versteigerung bei Internet-Vertragsformen wie bei eBay begründet keine rechtswirksamen Kaufverträge von Anbieter und Ersteigerer. Das OLG Köln hat rechtskräftig im Urteil vom 13.01.2006 (Az. 19 U 120/05) entschieden, dass einerseits kein elektronisch geschlossener Vertrag vorliegt, da es an einer elektronischen Signatur fehlt, der allein nach § 371a ZPO die gerichtliche Beweisfunktion zukomme. Zwar begründe ein Passwort gestütztes Mitgliedssystem zunächst einen Anscheinsbeweis für einen Vertragsschluss, da nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung die Passworte nicht missbraucht und der Zuschlag somit, wie von Verkäuferseite in der Regel behauptet, zustande gekommen ist. Führt der angebliche Ersteigerer allerdings triftige Gründe ins Feld, nach denen dieser Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, dann kann sich der Verkäufer nicht auf eine Rechtsscheinhaftung des Inhabers eines Mitgliedskontos berufen.

Das Gericht setzt konsequent die bisherige Rechtsprechung zu Willenserklärungen fort, bei der allein schriftliche oder elektronisch signierte Erklärungen leicht nachweisbar und damit unproblematisch sind. Im Streitfall konnte die angebliche Ersteigerin einwenden, dass es angesichts ihres minimales Nettogehalts ausgeschlossen erscheine, dass sie einen Porsche zum Angebotspreis von Eur 74.900,- ersteigern wollte. Auch sei das Mitgliedskonto einer Freundin auf einem anderen Computer eingeräumt worden, da sie selbst nicht über einen PC mit Internetanschluss verfügte.

Das Urteil ist für angebliche Ersteigerer sehr positiv zu sehen, da sie mit plausiblen Gründen den Zuschlag widerlegen können. Ob das Urteil jedoch einen großen Druck auf die Anbieter von Internet-Ersteigerunsplattformen ausüben wird, die nach wie vor auf das amerikanische Modell des Laissez-faire bauen, bleibt dahingestellt.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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