Die Rechtsprechung legt die Informationspflichten beim Fernabsatz sehr streng aus. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002 (Az: 6 U 200/01; ITRB 2002, 200) genügt es nicht, dass die Angabe der Unternehmeridentität und -anschrift einerseits unter „Kontakt“, bzw. „Impressum“ und andererseits wesentliche Merkmale des Vertragsgegenstandes unter dem Menüpunkt „AGB“ im Navigationsmenü aufgeführt sind. Voll und ganz nachvollziehbar ist das Urteil allein bezüglich der Nennung der Dienstleistungsmerkmale. Bevor der Kunde durch einen Maus-Klick mit der angebotene Dienstleistung einverstanden ist, muss ihm Art und Umfang der Dienstleistung eindeutig vor Augen geführt werden. Ein Verweis auf AGBs, der nicht zwingend durch einen weiteren O.k.-Button bestätigt werden muss, genügt nicht.
Hinsichtlich der Betreiberangabe hat sich das Gericht daran gestört, dass diese unter dem Menüpunkt „Kontakt“ und dort wiederum unter einem weiteren Menüpunkt „Impressum“ versteckt waren. Wie lebens- bzw. internet-fremd das Gerichtsurteil ist, zeigt bereits, dass das Gericht nicht positiv aufzeigt, welchen Begriff der Verkehr erwartet, wenn er die Betreiberangaben sucht. Eingebürgert haben sich nämlich entweder Impressum oder Kontakt. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Betreiberangaben bereits unter dem ersten Menüpunkt (entweder Kontakt oder Impressum) erscheinen.
Noch strenger urteilt das OLG Frankfurt (Entscheidung vom 17.04.2001 – 6 W 37/01, ITRW 2002, 54) nach dem der Benutzer vor Vertragsabschluss zum Aufruf der betreffenden Betreiberdaten gezwungen werden müsse. Im Übrigen verlangt das OLG Karlsruhe, dass die Betreiberausgaben an hervorgehobener Stelle im Online-Angebot angebracht werden. Es ist wirklichkeitsfremd, dies nicht in einem ständig sichtbaren Menüpunkt Kontakt/Impressum oder auf der Startseite des Online-Angebotes anzunehmen. In einem weiterer Aspekt wird in dem Urteil des OLG Karlsruhe die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung präzisiert. Auch wenn das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nach Beginn ihrer Ausführung erlischt, muss der Verbraucher vorher – also während der Vertragsanbahnung – auf das bis dahin bestehende Widerrufsrecht hingewiesen werden. Auch diese Auslegung des Gesetzes durch das Gericht ist nicht stimmig. Vor Vertragsschluss kann nichts widerrufen werden, da ein Vertrag gerade noch nicht zustande gekommen ist. Fällt Vertragsschluss und Beginn der Dienstleistung zusammen, so kann nachher nicht mehr widerrufen werden, da das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 BGB erloschen ist. Es ist nutz- und sinnloser Formalismus, der in Deutschland leider immer mehr überhand nimmt, hier ein Widerrufsrecht zu verlangen. Es wird noch lange dauern, bis deutsche Gerichte die Spezifika des Online-Handels begriffen haben.