03/2010

Inhalt:

1. Steuertermine März

2. Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise jetzt zulässig

3. Neue Falle beim Investitionsabzugsbetrag: Finanzamt verlangt Fahrtenbuch

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

passend zur Fastenzeit wird auch dieses Informationsschreiben recht knapp ausfallen.

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2010

- Abgabe der Lohnsteueranmeldung Februar 2010 und Umsatzsteuervoranmeldung für

Februar 2010 (bei Dauerfristverlängerung) oder für März 2010 (ohne):                     10.03.10

- Fälligkeit Einkommensteuer- und SLZ-Vorauszahlung 1. Quartal 2010                    10.03.10         

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                          15.03.10

 

 

2. Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise jetzt zulässig

Nach einem neuen Bahn brechenden Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen aufgeteilt werden: Einerseits auf abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und andererseits auf nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung. Maßgabe der Aufteilung sind die beruflich bzw. privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06). Wenn Sie also auf einer Urlaubsreise auch wichtige Geschäftskontakte pflegen, Messen besuchen oder dergleichen, sollte Anlass und Zeitdauer unbedingt dokumentiert werden. Eine untergeordnete Bedeutung wird von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dann angenommen, wenn der Zeitanteil weniger als 10 % beträgt. In geeigneten Fällen sollten Sie also Ihre Reiseplanung an diesen Erfordernissen ausrichten.

 

 

3. Neue Falle beim Investitionsabzugsbetrag: Finanzamt verlangt Fahrtenbuch

Der Investitionsabzugsbetrag stellt sich auch bei betrieblichen Fahrzeugen als ungünstiger gegenüber der Vorgängerlösung (Ansparabschreibung) heraus:  er gilt nicht für betriebliche Fahrzeuge, die in den ersten zwei Jahren zu weniger als 90 % betrieblich genutzt werden. Für den Nachweis der „fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung” (so der Gesetzestext) verlangt das Finanzamt nun stets, ein Fahrtenbuch zu führen. Dieses Erfordernis steht zwar nicht im Gesetz, weil in § 7g EStG gerade nicht geregelt ist, wie der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung zu führen ist.

 

Da die Finanzverwaltung bewusst auf eine Neuregelung gedrängt hat, um den Investitionsabzugsbetrag möglichst wenig anwenden zu müssen, bleibt jedoch der höchst ungewisse Ausgang eventueller Klageverfahren abzuwarten. Musterklagen zu diesem Thema werden mit Sicherheit angestrengt, sodass ich Ihnen bereits jetzt zu Rechtsmittelverfahren mit Anregung des Ruhens des Verfahrens bis zum Entscheid des BFH zu dieser Streitfrage empfehlen möchte.

 

Die Finanzverwaltung hat sich nämlich beim BFH bereits eine erste Schlappe eingeholt zur Frage von Investitionsabzugsbetrag und 1%-Regelung. Die Finanzverwaltung wollte sogar für ein neues Fahrzeug den Investitionsabzugsbetrag versagen, wenn für das Vorgängerfahrzeug kein Fahrtenbuch geführt wurde. Dieser Auffassung hat der BFH eine eindeutige Absage erteilt. Der BFH hat in dem Urteil jedoch gleichzeitig keine Aussage darüber getroffen, wie bei dem Folgefahrzeug zu verfahren ist.

 

 

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