04/2008

Inhalt:

 

1. Steuertermine April 2008

2. Offenlegung von Jahresabschüssen: Sicheres Versteck für den Jahresüberschuss

3. Zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: die Sparschwein-GmbH

4. Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Abwarten und Tee trinken

5. Letzte Meldung: Verfassungswidrigkeit des begrenzten Sonderausgabenabzuges

6. Internes: Arbeitzeiten der Mitarbeiter und Erreichbarkeit von Herrn Eller

7. Neue oder aktualisierte Steuertipps unter www.msa.de seit 25.01.2008

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

kaum ist Ostern vorbei, empfehlen wir uns wieder mit einigen nützlichen Tipps – diesmal vor allem zur gläsernen GmbH. Vorab darf ich Ihnen noch ein wichtiges Kanzleiereignis mitteilen: Ab April 2008 beteilige ich mich an der Antegra Steuerberatungs-GmbH Gräfelfing in der Schulstraße 16 und werde das 5-köpfige Team mit Rechts- und Steuer-Know-how verstärken. Am Standort Implerstraße 11 ändert sich nichts und wie Sie uns nach meinem einwöchigen Kurzurlaub ab 7. April 2008 erreichen, erfahren Sie unter 6. Internes.

 

Ein erfreuliches Wochenende wünscht Ihnen

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Steuertermine April 2008

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2008 (bei Dauerfristverlängerung) oder für März 2008 (ohne Dauerfristverlängerung): 10.04.08

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.04.08

 

2. Offenlegung von Jahresabschüssen: Sicheres Versteck für den Jahresüberschuss

 

Seitdem GmbH-Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen, befürchten deren Gesellschafter zu Recht, dass Wettbewerber und Kunden sehr einfach Einblick in die Gewinnsituation der Gesellschaft erhalten. Üblicherweise wird in einer GmbH nämlich erst im Folgejahr über die Gewinnverwendung entschieden. Dies führt dazu, dass der Jahresüberschuss in der Bilanz ersichtlich ist. Die Fachwelt ist sich darüber einig, dass sich ein probates Mittel gegen diese Politik der offenen Brieftasche anbietet: Die Gesellschafter beschließen – auch kurz vor Ablauf des Wirtschaftsjahres noch – eine Vorabausschüttung auf den zu erwartenden Jahresgewinn und zahlen die Beträge noch im alten Wirtschaftsjahr aus. Im Jahresabschluss erscheint dann nur noch ein eventuell überschießender und jedenfalls sehr viel geringerer Betrag.

 

Zu bedenken ist allerdings, welche Folgen es sich nach sich zieht, wenn der vorab ausgeschüttete Gewinn bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres durch die GmbH letztendlich nicht erzielt wird. Beruhigend ist, dass das Steuerrecht diesen Sachverhalt ignoriert. Es liegen insbesondere keine verdeckten Gewinnausschüttungen vor. Gesellschaftsrechtlich wird allerdings eine verbotene Auszahlung aus dem Stammkapital angenommen, wenn der Gewinnvortrag aus den Vorjahren durch die überhöhte Vorabausschüttung aufgezehrt wird. Das Verfahren der Vorabausschüttung empfiehlt sich daher bedenkenlos nur dann, wenn ein ausreichend dimensionierter Bilanzgewinn, das heißt also ein Vortrag aus nicht entnommenen Vorjahresgewinnen vorhanden ist.

 

Konsequenz von verbotenen Auszahlungen aus dem Stammkapital ist die persönliche Haftung auf Rückzahlung der Gesellschafter im Insolvenzfall. Weitere zivilrechtliche Folge der Überentnahme von Gewinnen ist aber in jedem Fall die Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter an die GmbH. Die Gesellschafter sollten daher die ausgeschütteten Vorabgewinne nicht ausgeben sondern verfügbar halten, um nach Feststellung des endgültigen Jahresgewinnes der GmbH die überschießenden Beträge so schnell wie möglich zurückzahlen zu können. Nur dann entfällt die persönliche Haftung.

 

3. Zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: die Sparschwein-GmbH

 

Die ersten Beraterzeitschriften befassen sich bereits mit dem effektiven Auswerten des elektronischen Unternehmensregisters. Sie geben detaillierte Anweisungen, wie man an die gewünschten Informationen kommt und wie die Kosten dank Ziel führender Recherche überschaubar bleiben. Die Idee einer zweiten GmbH, die von der Betriebs-GmbH übermittelten Gewinne anspart erhält damit erst recht einen besonderen Charme. Da sie am Markt nicht auftritt, wird sie von neugierigen Wettbewerbern oder Kunden gar nicht erst gefunden. Wie eben ausgeführt, wird infolge von Vorabausschüttung an die „Sparschwein-GmbH“ der dort allmählich angehäufte Bilanzgewinn zu keinem Zeitpunkt in der Betriebs-GmbH offenkundig gemacht werden. Die Ausschüttungen zwischen Körperschaften sind übrigens steuerfrei, sieht man einmal von 5% pauschal nichtabziehbaren Betriebsausgaben ab.

 

Der zweite höchst erfreuliche Aspekt der zusätzlichen GmbH ist, dass die operativ tätige GmbH, die auch das Haftungsrisiko trägt, schlank bleibt und so den potentiellen Gläubigern wenig Substanz bietet. Wird ein Existenz vernichtender Anspruch erhoben, geht in der dann erforderlichen Insolvenz weniger Vermögen verloren.

 

4. Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Abwarten und Tee trinken

 

Die Finanzverwaltung wird alle Steuerbescheide 2007, in denen die Kürzung der Pendlerpauschale bis zum 20. Entfernungskilometer eine Rolle spielt, insoweit für vorläufig erklären. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Pendler, so werden diese Bescheide automatisch geändert und die sich daraus ergebene Steuererstattung mit Zinsen in Höhe von 6% ab den 01.04.2009 erstattet. Es macht daher aus unserer Sicht wenig Sinn, im Wege der Lohnsteuerermäßigung (Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte) oder Minderung der Einkommenssteuervorauszahlung die ungekürzte Pendlerpauschale geltend zu machen, weil das Finanzamt im Jahressteuerbescheid die gekürzte Pendlerpauschale anwendet.

 

5. Letzte Meldung: Verfassungswidrigkeit des begrenzten Sonderausgabenabzuges-

 

Und noch ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes besitzt große Sprengkraft für das Steuerrecht. Es hat den begrenzten Sonderausgabenabzug insbesondere hinsichtlich der selbst getragenen Kosten der Krankenversicherung als unvereinbar mit dem Nettoprinzip und der Steuerfreistellung des Existenzminimums erachtet. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, den steuerwirksamen Abzug dieser Aufwendungen bis 2010 neu zu regeln.

 

6. Internes: Arbeitstage der Mitarbeiter und Erreichbarkeit von Herrn Eller

 

Bis auf weiteres erreichen Sie Frau Schlötzer unter 089 / 28 80 89 25 Montag bis Donnerstag und Frau Mrozek Montag bis Mittwoch unter 089 / 28 80 89 26. Ich selbst bin Montag bis Donnerstag bis 15.00 Uhr unter 089 / 89 80 90 15 und am späten Nachmittag sowie am Freitag unter 089 / 28 20 58 für Sie da.

 

7. Neue oder aktualisierte Steuertipps unter www.msa.de seit 25.01.2008

 

Pensionszusage: schädliche Überversorgung liegt vor, wenn 75% der Aktivbezüge überschritten werden


 

Laut BFH-Urteil vom 21.08.2007 ist bei einer Betriebsaufspaltung dabei allein auf die GmbH-Bezüge abzustellen

 

http://www.msa.de/s_tipps/gmbh/steuer_1_t5_36.htm

 

Zufluss von Beratungsvergütungen wird im Aufwandsjahr der GmbH unterstellt.

 

Auf die Auszahlung der Vergütungen kommt es beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an

 

http://www.msa.de/s_tipps/gmbh/steuer_1_t5_38.htm

 

Darlehen von Angehörigen an eine Personengesellschaften: Schädlicher Gesamtplan, wenn die Darlehensvaluta zuvor verschenkt wurden

 

BFH urteilt aber anders, insbesondere wenn gegen die GmbH bestehende Darlehensforderungen an Angehörige verschenkt werden

 

http://www.msa.de/s_tipps/gmbh/steuer_1_t5_63.htm

 

Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer liquiden GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit

 

Zahlungsfähigkeit der GmbH nimmt der BFH auch an, wenn zwar andere Gläubiger nicht jedoch die Zinsforderung bedient werden kann

 

http://www.msa.de/s_tipps/gmbh/steuer_1_t5_64.htm

 

Geschäftsführergehälter: Steuerfreie Lohnzuschläge sind für Gesellschafter-Geschäftsführer weit gehend tabu

 

Die Rechtsprechung achtet bei Überstundenvergütungen auch strikt auf die Angemessenheit

 

http://www.msa.de/s_tipps/gmbh/steuer_1_t5_7.htm

 

Abfärbewirkung greift nicht, wenn eine Gemeinschaftspraxis an „eigene“ Dentallabor-GmbH vermietet.

 

BFH entschied, dass dadurch die ärztlichen Einnahmen der Gemeinschaftspraxis nicht zu gewerblichen werden

 

http://www.lexteam.de/news-tipps/newsarchiv/article/abfaerbetheor.html

 

Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG können steuerfrei sein, auch wenn die Gesellschafter der leistenden Personengesellschaft berufsfremd sind.

 

BFH fordert lediglich, dass alle angestellten Mitarbeiter die berufliche Qualifikation aufweisen

 

http://www.msa.de/s_tipps/umsatz/steuer_1_t8_30.htm

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