1. Steuertermine Mai 2008
2. Lohnnebenkosten erneut im Steigflug
3. Neue Zentralstelle der Bundesagentur für Arbeit für Betriebsnummernservice
4. Sozialversicherungspflicht für Leistungen aus Direktversicherungen
5. Musterbelehrung nach der BGB-InfoV neu gefasst
6. Bürokratieabbau? Im Fernabsatzrecht Fehlanzeige!
7. Neue oder aktualisierte Steuertipps unter www.msa.de seit 25.01.2008
eben wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (!) vorgestellt: Da ist die Verwaltung ja ganz schnell, weil es ja quasi der Wunschzettel für das Jahresende ist. Das Konvolut ist mit Begründung diesmal nur 114 Seiten lang und damit erstaunlich knapp. Bis auf die Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährung auf 10 Jahre (analog zur steuerrechtlichen Verjährungsfrist) finden sich denn auch keine einschneidenden Veränderungen, mal davon abgesehen, dass wieder mal das ein oder andere missliebige BFH-Urteil gesetzlich ausgeschaltet wird. Wir werden auf das Jahressteuergesetz 2009 rechtzeitig noch näher eingehen und wünschen Ihnen an dieser Stelle erholsame Pfingsttage.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2008 (bei Dauerfristverlängerung) oder für April 2008 (ohne Dauerfristverlängerung): 13.05.08
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 16.05.08
Von der Senkung der Lohnnebenkosten ist in großen Koalition schon lang keine Rede mehr. Heimlich und still und leise wird ab 01.07.2008 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25% angehoben von bisher 1,7 auf 1,95%. Bei kinderlosen Versicherungen steigt der Beitragsatz von 1,95 auf 2,2%. Da es auch in Zukunft immer mehr Pflegebedürftige gibt, die von immer wenigeren Beitragszahlern alimentiert werden müssen, ist diese Anhebung mit Sicherheit nicht das Ende der Fahnenstange. Die Arbeitnehmer werden sich wundern, wenn sie im Juli neuerlich weniger netto auf den Gehaltszettel vorfinden.
Wenn Sie selber Arbeitnehmer anmelden wollen und Ihnen noch keine Betriebsnummer zugeteilt wurde ist seit 01.01.2008 bundesweit eine neue Zentralstelle der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken zuständig. Die Adresse lautet:
Zentralstelle der Bundesagentur für Arbeit, Eschbergerweg 68, 66121 Saarbrücken,
E-Mail: Betriebsnummernservice(at)arbeitsagentur.de.
Eine böse Falle lauert für Direktversicherte, die nach Ausfall eines Arbeitgebers die Beiträge bis zum Ablauf der Versicherung selbst zahlen. Seit 01. April 2004 war der Gesetzgeber auf die Idee gekommen die marode Kassenlage im Gesundheitssystem dadurch aufzumöbeln, in dem die Kapitalleistung nach Ablauf der Direktversicherung in der Krankenkasse beitragspflichtig gemacht wurde. In einem Musterverfahren hat das Bundessozialgericht jetzt gegen einen Rentner entschieden: Er musste die Kapitalleistung von 67.000 € fällig einen Monat nach der Gesetzesänderung, die wie üblich mit Rückwirkung und ohne jeden Vertrauensbestandsschutz eingeführt wurde, der Versicherungspflicht unterwerfen. Auf einen Schlag hat er 9.240 € von der Kapitalleistung verloren. Die Kapitalleistung verteilt die Krankenkasse über 120 Monate und berechnet daraus einen Monatsbeitrag: Im Fall betrug die Kapitalleistung 67.000 €, was einen Monatsbetrag von 562,03 Euro ergibt, der dem Krankenversicherungssatz unterliegt (entsprach im Fall 77 Euro pro Monat). Der Rentner, der sich darauf berief, dass er von Januar 1988 bis Mai 2004 die Beträge für die Lebensversicherung alleine aufgebracht hat und er in dieser Zeit ebenfalls gesetzlich krankenversichert war, ist jetzt vor dem Bundessozialgericht abgeblitzt: Systemgerechtigkeit spielt dort keine Rolle mehr, die Doppelbelastung ist hinzunehmen. Es ist daher besser, diese Direktversicherungen bei Ausfall des Arbeitgebers nicht weiter zu führen und das Geld in eine neue Lebensversicherung zu investieren, bei denen die Sozialkassen nicht mitkassieren.
Die Gesetze geraten teilweise so kompliziert, dass nicht einmal mehr das Bundesjustizministerium durchblickt. Jüngstes Beispiel: Der Gesetzgeber hat im BGB für den Fernabsatz Informationspflichten der Anbieter vorgesehen, wobei den genauen Text der vorgeschriebenen Belehrungen das Justizministerium im Wege der Verordnung festlegen sollte. Diese BGB-InfoV aus dem Jahr 2002, entsprach aber gar nicht den Vorgaben des BGB, so beschied 2007 in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Das BMJ hat nun seinen Hausaufgaben erledigt und stellt die neue BGB-InfoV mit dem Mustertext unter www.bmj.de zur Verfügung und ist als pdf beigefügt.
Der Standardtext der Musterwiderrufsbelehrung enthält eine Widerrufsfrist von 2 Wochen. Diese beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerruf oder Rückgaberecht belehrt hat: „Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Die Frist beginnt jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Info V sowie unseren Pflichten nach gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-Info V.“ Diese Verordnung ist am 11.04.2008 in Kraft getreten den Unternehmen wird jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008 eingeräumt. Insgesamt ist die Musterbelehrung umfangreicher und noch weniger verständlich als die Vorgängerversion: Zumindest hat der Verwender damit aber auf absehbare Zeit Rechtssicherheit, bis der BGH wieder mal ein Haar in der Suppe findet.
Verbraucher haben nach der Preisangabenverordnung einen berechtigten Anspruch darauf, in der Werbung den Endpreis zu erfahren: das ist Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Wer im Versandhandel beispielsweise Nettobeträge exklusive Umsatzsteuer angibt, muss ausschließen können, dass auch Verbraucher angesprochen werden, sonst handelt er wettbewerbswidrig. Damit könnte es absolut sein Bewenden haben: in der Preiswerbung verstehen Verbrauchern immer Inklusivpreis. Dem Gesetzgeber reicht das jedoch nicht aus und hat 2003 in der Preisangabenverordnung aufgenommen, dass im Fernabsatz zu jedem Preis zusätzlich noch der Hinweis angebracht werden muss, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, was sinnvoller Weise nur mit Sternchenhinweise zu bewerkstelligen ist. Andererseits darf nicht im Wettbewerbsrecht nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben werden: Als Selbstverständlichkeit gilt nach langjährigen Rechtsprechung auch der ausdrückliche Hinweis, dass im Endpreis die Mehrwertsteuer enthalten ist. Kein Wunder das eine derart paradoxe Rechtslage über kurz oder lang vor dem höchsten deutschen Zivilgericht gelandet ist. Die Richter als Werkzeug von verfehlten Gesetzen sind nun zum größtmögliche Unsinn als Ergebnis gekommen: Es muss im Fernabsatz tatsächlich mit einem Sternchen jeweils darauf hingewiesen werden, dass in dem Endpreis die Umsatzsteuer enthalten ist, dies darf aber gleichzeitig nicht herausgestellt werden, weil es sonst wettbewerbswidrig wäre. Alles überflüssig wie ein Kropf und ein typisches Produkt des deutschen Perfektionswahns.
Liefer- und Erwerbsschwellen beim Versandhandel in der EU beachten.
In vielen EU-Ländern, wie in Dänemark, werden diese Schwellen relativ schnell erreicht
http://www.msa.de/s_tipps/umsatz/steuer_1_t8_6.htm
Betriebsaufspaltung: Steuerfalle Dauerschuldzinsen – sie sind bei weitergereichten Darlehen doppelt zu berücksichtigen
Bei wechselseitigen Darlehen ist ferner keine Saldierung möglich
http://www.lexteam.de/news-tipps/newsarchiv/article/betriebsaufs-4.html
Verluste aus Vermietung werden nur anerkannt, wenn trotz der Zinsbelastung ein Totalüberschuss möglich erscheint.
BFH verlangt bei tilgungsfreien Darlehen zusätzlich eine Verbindung mit der angesparten Lebensversicherung
http://www.msa.de/s_tipps/vermieten/steuer_1_t10_30.htm
Erhaltungsaufwendungen einer Wohnung unterm Dach können dieser direkt zugeordnet werden.
Renovierungen sollten ferner während der Vermietzeit abgeschlossen werden, wenn eine Eigennutzung geplant ist
http://www.msa.de/s_tipps/vermieten/steuer_1_t10_6.htm
Vermietungskosten sind nur bis zur Manifestation der Absicht, die Immobilie zu verkaufen, abzugsfähig.
Andererseits lässt der BFH bei Leerständen ernsthafte Neuvermietungsbemühungen ausreichen
http://www.msa.de/s_tipps/vermieten/steuer_1_t10_12.htm
Rentenversicherung: Bei Kreditfinanzierung nimmt die Finanzverwaltung oft keinen Totalüberschuss oder Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG an.
BFH hält lebenslängliche Hinterbliebenen-Rente für den Sohn eines Einzahlers für Steuer unschädlich
http://www.msa.de/s_tipps/familie/steuer_1_t4_20.htm
Spekulationsgeschäfte: Verkäufe zur Realisierung eines Verlustes in einem bestimmten Jahr zulässig
BFH entscheidet darüber, ob ein Gestaltungsmissbrauch bei Rückkäufen am gleichen Tag vorliegt
http://www.msa.de/s_tipps/kapital/steuer_1_t6_18.htm
Minijobs: Grenzwerte durch kurzfristige Beschäftigung ausdehnen
Arbeitsgeber sollten sich zur Gesamthöhe aller Minijobverdienste bestätigen lassen