06/2008

Inhalt:

 

1. Steuertermine Juni 2008

2. Hoffnungsschimmer: Betriebsprüfungen dünnen weiter aus.

3. Betriebsrente: Nachzahlungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber

4. Das GmbH-Recht wird modernisiert: Parlamentarische Runden sind eingeläutet

5. Auch das handelsrechtliche Bilanzrecht wird modernisiert

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

die Topmeldung dieses Rundbriefes ist, dass das Bundeskabinett am 23.05.2008 das GmbH-Reformgesetz nach bald fünfjähriger Diskussion verabschiedet hat. Es bringt eine Reihe von Erleichterungen und finanzielle Entlastungen für jeden, der – auch auf die Schnelle – eine GmbH braucht und rundet die Vorteile des seit Jahresbeginn für die GmbH gültigen niedrigeren Körperschaftsteuersatzes im Gesellschaftsrecht ab. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass das Gesetz nicht in den parlamentarischen Hürden zerzaust wird und wie geplant noch vor der Sommerpause in Kraft treten kann.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Steuertermine Juni 2008

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2008 (bei Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2008 (ohne Dauerfristverlängerung): 10.06.08

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.06.08

- Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- und Soli-Vorauszahlung: II. Quartal 2008, 10.06.08

 

2. Hoffnungsschimmer: Betriebsprüfungen dünnen weiter aus.

 

Die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2006 sind kürzlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht worden. Zwei Tendenzen sind bemerkenswert: Erstens wird seltener als in den Vorjahren geprüft und zweitens fiel die Ausbeute aus den Prüfungen gegenüber dem Vorjahr geringer aus. Die Einführung der digitalen Betriebsprüfung führt also nicht – wie oft befürchtet – zu einem erhöhten Prüfungszyklus. Nach meiner Erfahrung aus vielen Prüfungen ist überwiegend die heillos komplizierte Steuerrechtslage der Hauptgrund, wenn sich Prüfungen über Monate wenn nicht Jahre hinziehen: das bindet die Prüfer und verhindert, dass sie sich zu rasch neuen Opfern zuwenden können.

 

Die durchschnittliche Prüfungsfrequenz beträgt für Großbetriebe nunmehr 4,5 Jahre, für Mittelbetriebe 13,3 Jahre und für Klein- und Kleinstbetriebe 87,65 Jahre. Die letzte Zahl wird nicht veröffentlicht, da sie angesichts der Seltenheit der Prüfungen bei Kleinstbetrieben angeblich keinen statistischen Aussagewert hat. Das ist insofern richtig, da bei den Kleinstbetrieben viele „Karteileichen“ zu finden sind. Für Kleinbetriebe beträgt der amtliche Wert der Prüfungsfrequenz 53,41 Jahre.

 

Die Größenklassen sind nach folgenden Schwellenwerten eingeteilt:

Betriebsart

Großbetrieb

Mittelbetrieb

Kleinbetrieb

Kleinstbetrieb

 

Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn in €

Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn in €

Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn in €

Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn in €

Handelsbetriebe

> 6.500.000
> 250.000

> 800.000
> 50.000

> 155.000
> 32.000

< 155.000
< 32.000

Fertigungsbetriebe

> 3.700.000
> 220.000

> 450.000
> 50.000

> 155.000
> 32.000

< 155.000
< 32.000

Freie Berufe

> 3.900.000
> 500.000

> 735.000
> 115.000

> 155.000
> 30 000

< 155.000
< 30 000

Andere Leistungsbetriebe

> 4.900.000
> 280.000

> 660.000
> 55.000

> 155.000
> 32.000

< 155.000
< 32.000

Hinweis: Gültig seit 1.1.2007.

 

Man sollte allerdings berücksichtigen, dass in den Prüfungsanzahlen weder Lohn- noch Umsatzsteuersonderprüfungen enthalten sind. Diese finden bekanntlich wesentlich häufiger statt. Dabei nehmen die Umsatzsteuersonderprüfungen oft eine Ersatzrolle für eine Einkommenssteuerprüfung ein, da Umsatzsteuerprüfer sehr viel häufiger kurzfristig verfügbar sind, wenn bei Steuerpflichtigen prüfungsverdächtige Sachverhalte auftreten. Dazu gehören Anschaffung von Betriebseigentum, Betriebsübergang und Betriebsaufgabe sowie Kauf oder Bau eines betrieblich genutzten Gebäudes.

 

3. Betriebsrente: Nachzahlungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber

 

Laut LAG München müssen dem Arbeitnehmer die vom Versicherungsunternehmen einbehaltenen Abschluss- und Provisionskosten ausgezahlt werden. Daher sollten sich Arbeitgeber zweimal überlegen, ob sie mit Arbeitnehmern vereinbaren, in eine Betriebsrentenversicherung einzuzahlen. Diese werden seit 2002 staatlich gefördert und bieten zwar grundsätzlich eine attraktive zusätzliche Altersvorsorge. Wer allerdings den Arbeitgeber wechselt, kann die Betriebsrente nicht mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber bei seiner betrieblichen Altersversorgung mit einem anderen Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet. Gesetzlich ist der Übergang leider nicht geregelt. Damit sind die Arbeitnehmer bei Ihrem Auszahlungsanspruch damit konfrontiert, dass die Versicherungsunternehmen lediglich den Rückkaufswert ansetzen, der in die Versicherung beim neuen Arbeitgeber eingespeist werden soll. Grund ist die Praxis der Versicherer, in den ersten Jahren einen Großteil der Prämien auf die Abschluss- und Provisionskosten zu verrechnen, die oft 5.000 Euro und mehr ausmachen.

 

Eine Arbeitnehmerin sah sich um die gezahlten Beiträge betrogen und hat den Arbeitgeber verklagt: Auf den Abschluss des Arbeitgebers und die Bedingungen der Betriebsrente hätte sie keinen Einfluss gehabt. Das Landesarbeitsgericht München hat ihr in einem Urteil vom April 2007 Recht gegeben und den Arbeitgeber zur Nachzahlung verdonnert: Die Vereinbarungen bei der betrieblichen Altersvorsorgung des Arbeitgebers mit dem Versicherer dürften nicht zulasten von Arbeitnehmern gehen. Für jeden Arbeitgeber lauert daher beim Abschluss von Standardvorsorgeverträgen eine Nachzahlungslast in beträchtlicher Höhe, wenn Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersvorsorgung ausscheiden. Es sollte daher vom Arbeitgeber unbedingt auf Verträge gedrungen werden, bei denen die Abschlusskosten gleichmäßig verteilt werden oder aber überhaupt keine Abschluss- und Provisionskosten anfallen.

 

4. Das GmbH-Recht wird modernisiert: Parlamentarische Runden sind eingeläutet

 

Das Bundeskabinett hat am 23.05.2008 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Sensationell mutet vor allem an, dass bei Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrages der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden muss. Bei einer neuen GmbH-Variante, der Unternehmergesellschaft (UG), müssen als Mindeststammkapital nur die Gründungskosten eingezahlt werden. Um das Procedere beim Handelsregister zu beschleunigen, kann eine neu gegründete GmbH bereits eingetragen werden, obwohl staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb (noch) nicht vorliegen. Ergänzt wurden außerdem Vorschläge zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechts der Kapitalaufbringung. Die Einzelheiten der für viele Mandanten sicherlich wichtigen Gesetzesnovelle sind diesem Rundschreiben in einem Pdf-Dokument beigefügt.

 

5. Auch das handelsrechtliche Bilanzrecht wird modernisiert

 

Bereits am 21.05.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und die steuerlichen Gewinnermittlung. Der Gesetzentwurf soll die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlasten. Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden beispielsweise von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Über weitere Kernpunkte des Gesetzesvorhabens werden wir im nächsten Steuerrundschreiben berichten.

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