08/2008

Inhalt:

 

1. Steuertermine August 2008

2. Steuerbürokratieabbaugesetz: Steuergesetzgeber wartet mit Licht und Schatten auf.

3. GWG-Grenzwerte ausdehnen mit dem Investitionsabzugsbetrag

4. Krankenversicherungskosten erst ab 2010 unbegrenzt abziehbar

5. Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

6. Was hat es mit dem neuen Energiepass auf sich?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

es freut mich ganz besonders, eine Ausstellung mit der Fotokünstlerin Regine Petersen ab Ende September in meinen Kanzleiräumen anzukündigen. Frau Petersen lebt in London und wurde für Ihre Serie Spuren mit dem Nachwuchspreis der Deutschen Fotojury ausgezeichnet. Die Vernissage ist am 18.09.2008 um 19.00 Uhr: Sie erhalten noch eine gesonderte Einladung. Im Übrigen darf ich Sie auf meinen Urlaub von 05. bis 22.08.08 hinweisen. Das Büro ist jedoch durchgehend besetzt, so dass Sie sich gerne an Frau StBin Bianca Schlötzer wenden können.

 

Wir wünschen Ihnen angenehme und ihrer Bezeichnung würdige Sommertage.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam.

 

1. Steuertermine August 2008

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2008 (bei Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2008 (ohne Dauerfristverlängerung): 11.08.08

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.08.08

 

2. Steuerbürokratieabbaugesetz: Steuergesetzgeber wartet mit Licht und Schatten auf.

 

Seit der DM/Euro Umstellung bestimmten unsäglich krumme Beträge bei Grenzwerten, Freibeträgen etc. das Steuerrecht: Jetzt deutet sich vielleicht ein Umschwung an. So soll die Grenze für die monatliche Voranmeldung auf ein Umsatzsteuersoll des Vorjahres von 7.500 € und für die vierteljährliche Voranmeldung auf 1.000 € angehoben werden.

 

Bürokratieabbau auch beim für Großunternehmen wichtigen EDI-Verfahren: die zusätzlich für den Vorsteuerabzug vorgeschriebene Papier-Sammelrechnung wegfallen. Nachdem jahrelang der Vorsteuerabzug außerhalb des Papierverkehrs an höchste und quasi unerfüllbare Erfordernisse geknüpft wurde, scheint sich bei der Finanzverwaltung nunmehr die Vernunft durchzusetzen. Tatsächlich war es nicht nachvollziehbar, dass eine Papierrechnung nicht unterschrieben werden muss, ein elektronisches Dokument wie eine PDF-Datei allerdings qualifiziert elektronisch mit einem System signiert werden muss, das bis lang so gut wie niemand nutzt.

 

Dafür lauert an anderer Stelle ein neuer Hammer des Finanzministeriums: Die unsägliche nur halbe Vorsteuerabzugsberechtigung für gemischt genutzte betrieblich PKW’s soll ab 01.01.2009 wieder in Kraft treten. Da hierzu eine EU-Ermächtigung erforderlich ist, kann die Regelung vorher nicht in Kraft treten. Begründung der Steuereintreiber: Angeblich hätte der EuGH keine rechtlichen Bedenken gegen die Halbabzugsberechtigung. Das ist dreist: Der EuGH hat sich im Gegenteil vor kurzem noch bei den Gebäuden explizit dafür ausgesprochen, dass der volle Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn ein Gebäude gemischt genutzt wird, das heißt teilweise in die betriebliche Sphäre fällt. Der Privatanteil wird dann über eine 10-Jahres-Afa der Anschaffungskosten für den privaten Gebäudeteil wieder mit Umsatzsteuer belastet, so die Lösung des EuGH. Warum für gemischt genutzte betriebliche Fahrzeuge etwas anderes gelten soll, leuchtet wohl bloß den Ministerialen vom BMF ein.

 

3. GWG-Grenzwerte ausdehnen mit dem Investitionsabzugsbetrag

 

Der ab 2008 gültige Investitionsabzugsbetrag wird von uns bereits in den Jahresabschlüssen 2007 berücksichtigt. Denn nur wenn dieses Steuerstundungsinstrument mindestens ein Jahr vor der Investition eingesetzt wurde, wirkt sich die steuerliche Entlastung im Investitionsjahr ungeschmälert aus. In diesem Jahr heben sich dann gewinnwirksame Auflösung des Investitionsabzugsbetrages und die zusätzliche AfA in gleicher Höhe gegenseitig auf. Neben dem Stundungseffekt bietet sich jedoch innerhalb einer bestimmten Bandbreite an Anschaffungskosten ein weiterer Vorteil: Es können kürzere Abschreibungsdauern für den Restwert angesetzt werden. Das funktioniert so: bei Anlagevermögen bis zu einem Nettoanschaffungspreis von 1.665 € dürfen davon 40% von der Bemessungsgrundlage für die restliche AfA abgezogen werden. Damit fällt das Wirtschaftsgut in die so genannte Pool-Abschreibung für GWG II, weil der Restwert weniger als 1.000 € beträgt. Die GWG II können stets innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben werden. Bei vielen Anschaffungen, etwa Büromöbeln, sind die Nutzungsdauern amtlich sehr viel länger angesetzt. Bei Netto-Anschaffungskosten von bis zu 250 € verbleibt der Restwert nach Abzug der 40% unter der Grenze von 150 €. Diese GWG I können daher im Jahr der Anschaffung sogar sofort abgeschrieben werden.

 

Alles allerdings nur, wenn man den Investitionsabzugsbetrag vorher in Anspruch nimmt. Deshalb empfiehlt es sich auch bei kleineren Wirtschaftsgütern stets bis zu drei Jahren im Voraus den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der endgültigen Investitionssumme zu beantragen. Erleichternd kommt im neuen Recht hinzu, dass die Investitionsgüter beim erstmaligen Ansatz des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr so spezifisch genau bezeichnet werden müssen.

 

4. Krankenversicherungskosten erst ab 2010 unbegrenzt abziehbar

 

Laut Bundesverfassungsgericht dürfen Aufwendungen von Steuerpflichtigen für die Krankenversicherung nicht das Existenzminimum mindern. Ein vielfacher Familienvater hatte mehrere Jahren lange hohe Krankenversicherungskosten geltend, die steuerlich nur im Rahmen der Höchstgrenzen berücksichtigt wurden. Diese Höchstgrenzen sind seit 2006 bei 1.500 Euro, wenn sich der Arbeitgeber an die Kosten nicht beteiligt und 2.400 Euro im Jahr, wenn der Arbeitgeber keine steuerfreien Zuzahlungen leistet.

 

Diese Gesetzeslage muss nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 nun bis zum Jahr 2010 durch eine Neuregelung ersetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind dann unabhängig einer gesetzlichen Regelung alle Krankenversicherungskosten eines Jahres, die nicht von Dritten wie einem Arbeitgeber erstattet werden, steuerlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das betrifft nicht nur Beiträge zur privaten Krankenversicherung sondern auch zur gesetzlichen Krankenkasse. Die dem Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist bedingt gleichzeitig, dass sich – abgesehen vom entschiedenen Einzelfall – die Steuerpflichtigen vor 2010 in den noch offenen Fällen nicht auf diese vorteilhafte Rechtsprechung des berufen können.

 

5. Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

 

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Finanzämter die Angaben auf den Bewirtungsbelegen genau prüfen. Es muss nicht nur der Kunde namentlich angegeben werden, ein besonderes Augenmerk legen die Finanzämter auf den Zweck der Bewirtung. Allgemeine Angaben wie Geschäftsbesprechung, Kundengespräch, Akquise reichen nicht aus. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass der genaue Zweck des Treffens mit dem Kunden in mehreren Stichworten dargestellt wird. Dies erfordert zwar mehr Aufwand, später ergänzte Angaben auf den Bewirtungsbelegen können allerdings nicht mehr nachgeholt werden (FG München, rechtskräftiger Beschluss v. 31.10.2007 – 1 V 3459/07)

 

6. Was hat es mit dem neuen Energiepass auf sich?

 

Seit 01.07.2008 gelten neue Vorschriften zum Energiepass, der für Neubauten schon seit 2002 obligatorisch ist. Immobilienbesitzer von Bestandsbauten, bei den ein Verkauf oder eine Mieterwechsel ansteht, müssen auf Verlangen der Interessenten einen Energiepass vorgelegen.

 

Es gibt zwei Arten des immer zehn Jahre gültigen Passes: Einmal mit einem so genannten Verbrauchsausweis und einmal mit dem aussagekräftigeren Bedarfsausweis. Der Verbrauchs­ausweis kann von den Firmen, die die Heizkosten abrechnen, relativ günstig angefordert werden (25 € bis 100 €) und berücksichtigt lediglich die Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Jahre ab. Beeinflusst werden die Werte jedoch vom Verbrauchsverhalten der Nutzer und sagen daher wenig über den Dämmwert der Immobilie aus.

 

Ausgefeilter ist der Energiepass mit Bedarfsausweis, der nur von speziellen Fachkräften ausgestellt werden kann. Entsprechend höher sind die Kosten, die von ca. 300 € bis zu mehreren Tausend € bei größeren Immobilien reichen.

 

Die relevanten Termine der schrittweisen Einführung sind:

 

01. Juli 2008: Wohngebäude mit Baujahr bis einschließlich 1965 (zulässig Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis)

 

30. September 2008: Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, wenn der Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde (nur Bedarfsausweis – Ausnahme: beim Bau oder einer späteren Modernisierung wurde die Wärmeschutzverordnung von 1997 oder später beachtet)

 

01.01.2009: alle Wohngebäude mit Baujahr ab 1965 (zulässig nur Bedarfsausweis mit o.g. Ausnahme)

 

01.07.2009: Gewerbeimmobilien alle Baujahre (zulässig nur Bedarfsausweis mit o.g. Ausnahme)

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