1. Steuertermine August
2. Handlungsbedarf in zwei Einzelfällen im neuen Abgeltungssteuersystem
3. Bürgerentlastungsgesetz mit kaum beachtetem Pferdefuß und Konjunkturpaket III
4. Zäh wie Leder: die betriebliche Übung ist nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen
5. Korrekte Pflichtangaben im Impressum nach § 5 TMG
vor der Sommerpause erhalten Sie noch einige wichtige steuerliche Informationen. Ich darf ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Kanzlei in der 33. Kalenderwoche also vom 10. bis 14. August geschlossen bleibt und ich selbst von Mittwoch, den 5. August bis einschließlich Sonntag den 23. August 2009 urlaubsbedingt nicht in der Kanzlei weile.
In dringenden rechtlichen Angelegenheit wenden Sie sich bitte an meine anwaltlichen Vertreter Nils Kratzer (bis 14.08.2009 Tel. 089/720 16 982) und Nicole Brabant (ab 17.08.2009 Tel. 0163 / 64 65 57 34), beide Gabelsbergerstraße 9, 80333 München, meiner früheren Kanzleiadresse.
Alle Mandanten, die Ihre Unterlagen für die Steuererklärung 2008 noch nicht an uns übermittelt haben, darf ich an dieser Stelle erinnern, dies doch ab Mitte August in Angriff zu nehmen. Wir können uns dann mit voller Kraft in die Herbst-Arbeits-Rally stürzen.
Wir wünschen Ihnen – falls es Ihnen in nächster Zeit vergönnt ist – eine schöne Urlaubszeit.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2009 (bei Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2009 (ohne Dauerfristverlängerung): 10.08.09
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.08.09
Wer vor dem 01.01.2009 Wertpapiere mit Stückzinsvereinbarung gekauft hat, kann diese nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist auch nach dem 01.01.2009 – also unter Geltung der Abgeltungssteuer – steuerfrei verkaufen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke schließen wird, ist den Inhabern solcher Papiere zu raten, diese möglichst bald nach Ablauf der einjährigen Frist steuerfrei zu veräußern.
Bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften vor dem 01.01.2009 handelt es sich unter Geltung des Abgeltungssteuerrechtes um so genannte Altverluste, die nur noch bis Ende des Jahres 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapierverkäufen nach dem 01.01.2009 verrechnet werden können. Anschließend ist nur noch eine Verrechnung mit anderen Wirtschaftsgütern wie Goldanlagen und Immobilienverkäufen möglich. Da diese Möglichkeit für viele Wertpapierbesitzer von vornherein nicht in Betracht kommen, sollten die Kapitalanleger mit Veräußerungsverlusten aus der Zeit bis 31.12.2008 diesen durch geeignete gewinnträchtige Verkäufe aus ihren Wertpapierbestand kompensieren. Ansonsten riskieren sie, den Verlustvortrag nicht mehr nutzen zu können.
Das so genannte Bürgerentlastungsgesetz wird im Wahlkampf von den regierenden Parteien als großartiger Fortschritt in Richtung Steuerentlastung gefeiert, was zwei Dinge außer Acht lässt: Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu dieser Erleichterung gezwungen und andererseits hat er damit eine Erleichterung auch gleichzeitig wieder eine Verschlechterung durch die Hintertür eingeführt. Außerhalb der Kranken- und Pflegeversicherung sind sämtliche Vorsorgeversicherungen – von Beiträgen von der Basisversorgung einmal abgesehen – nur noch in Höhe von bis zu 1.900 € (bzw. 2.800 € wenn alle Beiträge alleine bezahlt werden) abzugsfähig, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Beträge nicht bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht sind. Angesichts der Beitragshöhe von regulär 250 € aufwärts pro Monat bedeutet dies, dass der Gesetzgeber in den meisten Fällen faktisch den Sonderausgabenabzug für alle anderen Vorsorgeversicherungen, das ist also Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung abgeschafft hat.
Das Konjunktur(mogel)paket III umfasst im Wesentlichen noch folgende weiteren Maßnahmen:
- Die Freigrenze bei der Zinsschranke von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht für die Wirtschaftsjahre 2008 (Beginn des Wirtschaftsjahres nach dem 25.05.2007; Ende des Wirtschaftsjahres nicht vor dem 01.01.2008) und 2009 (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchstabe a EStG).
- Bestehende Verlustvorträge bleiben bei Mantelkäufen erhalten, wenn die Sanierung dazu geeignet ist, die Körperschaft aus der Krise zu führen (Sanierungsklausel § 8c KStG).
- Die Umsatzsteuergrenze wird bei der Ist-Versteuerung gem. § 20 Abs. 2 UStG für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 auf 500.000 € angehoben.
Mogelpaket deshalb, weil der überwiegende Teil der Gesetzesänderungen nichts aber auch gar nichts mit der Konjunkturförderung zu tun haben sondern den Steuerbehörden erweiterte Befugnisse einräumen:
- Unterlagen bei Überschusseinkünften über 500.000 € sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren (§ 147a, § 162 Abs. 2 S. 3, § 193 Abs. 1 AO).
- Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen werden verschäft, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass Geschäftsbeziehungen zu einem Finanzinstitut in einem nicht kooperativen Staat bestehen (§ 90 Abs. 2 S. 3 ff., § 162 Abs. 2 S. 3 AO).
- Beschränkt Steuerpflichtigen werden nunmehr durch das Bundeszentralamt für Steuern veranlagt (§ 50 Abs. 2 S. 8, § 50 Abs. 5 S. 3 EStG), wobei die Befugnisse dieser Behörde bei Außenprüfungen erweitert wurden (§ 19 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 4, § 19 Abs. 5 S. 1 FVG).
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist es noch wichtiger, freiwillige betriebliche Leistungen bei jeder Zahlung unter Vorbehalt zu stellen. Ansonsten entsteht eine betriebliche Übung die nach einer Rechtsprechungsänderung nicht mehr durch eine entsprechende gegenteilige Übung wieder außer Kraft gesetzt werden kann sondern nur mit den Mitteln Änderungsvereinbarung und Änderungskündigung. Auf diese konfliktträchtigen Mittel muss nicht zurückgegriffen werden, wenn von vornherein keine betriebliche Übung etabliert wird.
Es kann teuer werden, wenn Unternehmer mit Internetauftritt die Pflichtangaben auf ihrer Internetseite nicht vollständig aufführen. Andernfalls können Wettbewerber dies zum Anlass für eine kostenpflichtige Abmahnung machen. In Wettbewerbssachen gibt es allerdings einen Ausschluss für so genannte Bagatellverstöße, ob sich das angerufene Gericht im Ernstfall aber darauf einlässt, ist alles andere als sicher. Immer wieder entscheiden Gerichte auch bei geringfügigen Auslassungen im Internetimpressum auf einen vollendeten Wettbewerbsverstoß: Das OLG Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) den fehlenden Vornamen eines Geschäftsführers, das OLG Hamm im Urteil vom 02.04.2009 die unterlassene Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer so wie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als wesentlichen Wettbewerbsverstoß gewertet. Da mag man als kleinlich beurteilen im Ernstfall kosten diese Nachlässigkeiten aber dann jede Menge Geld. Wir überprüfen regelmäßig das Impressum unserer Mandanten, damit erst gar nicht auch noch so geringfügige Verstöße angemahnt werden können.