06/2009

Inhalt:

 

1. Steuertermine Juni

2. Hoffnungsschimmer beim Arbeitszimmer: Neue Urteile zu Betriebsräumen und zur mögli-chen Verfassungswidrigkeit

3. Finanzgericht Münster sieht keine Rechtsgrundlage für Anlage EÜR.

4. Wichtig: Nachweise für Zahlungen in die Basisversorgung gut aufbewahren

5. Sachbezug bei Tankkarten: OFD Hannover nimmt zu Unrecht Barlohnbezug an.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

anbei wie immer zum Monatsende einige wichtige Informationen zum Thema Steuern.

Wir wünschen Ihnen frohe Pfingstfesttage.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2009

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2009 (bei Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2009 (ohne Dauerfristverlängerung): 10.06.09

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.06.09

- Schonfrist für Einkommensteuer-Vorauszahlung II. Quartal 2009: 15.06.09

 

2. Hoffnungsschimmer beim Arbeitszimmer: Neue Urteile zu Betriebsräumen und zur möglichen Verfassungswidrigkeit

 

Die BFH-Rechtsprechung zur von der Presse so apostrophierten ”steuerlichen Abzugsfähigkeit eines Kaminzimmers” bietet zwar gute Ansätze zur Argumentation gegenüber dem Finanzamt – mehr aber auch nicht. Im Urteil vom 26.03.2009 (VI R 15/07) hat das höchste Finanzgericht lediglich klargestellt, dass Räume, die nicht eindeutig als Büroraum eingerichtet sind und sich in der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen befinden, nicht der bis 2006 geltenden Abzugsbeschränkung auf 1.250 € Jahreskosten unterliegen.

 

Das Urteil ist auch auf die neue Rechtslage seit 2007 anwendbar, nach der das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und geschäftlichen Tätigkeit darstellen muss. Das Urteil hat in der Tagespresse hohe Wellen geschlagen, es ist aber für die Steuerbürger nicht so günstig, wie es auf dem ersten Blick erscheint: Das erstinstanzlich tätige Finanzgericht wurde vom BFH lediglich angewiesen, den Sachverhalt näher zu erforschen insbesondere, ob tatsächlich die in Rede stehenden Zimmer (Kaminzimmer, Besprechungszimmer, Archiv und Bad insgesamt ca. 50 qm) tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Der Fall darf insoweit als Spezialgestaltung gelten, da es sich um ein zweigeschossiges Eigenheim handelte, bei dem das Erdgeschoss nach dem Tod der Mutter des Klägers für berufliche Zwecke umgebaut wurde. Es ist m.E. sehr fraglich, ob ein angestellt tätiger Diplomingenieur, der ausschließlich zu Hause arbeitete, eine derartige Vielzahl von Zimmern ausschließlich beruflich nutzt und das Finanzgericht dann die Kosten ohne Einschränkung anerkennen muss.

 

Kostenausschluss für das Arbeitszimmer verfassungswidrig? 

FG Münster legt Fall eines Lehrers dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Das Finanzgericht Münster hält dem gegenüber in einem Beschluss vom 08.05.2009 (1 K 8272/01 E) den Ausschluss der Arbeitszimmerkosten seit 2007 für verfassungswidrig, jedenfalls im Fall von Lehrern, denen kein Arbeitszimmer an der Schule zur Verfügung steht. Es wird dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Im Streitfall stand eindeutig fest, dass der Lehrer sowohl die Vor- als auch Nachbereitung des Unterrichts im häuslichen Arbeitszimmer erledigt. Weil er keinen Raum in der Schule hierzu nutzen kann, benachteilige ihn dies unangemessen und ohne sachlichen Grund gegenüber Steuerbürgern, die nur von zu Hause aus arbeiten würden. Einsprüche sind nicht erforderlich, da alle Steuerbescheide hinsichtlich der nicht anerkannten Kosten eines Arbeitszimmers gem. BMF-Erlass vom 01.04.2009 vorläufig ergehen.

 

3. Finanzgericht Münster sieht keine Rechtsgrundlage für Anlage EÜR.

 

Die Münsteraner Richter zeigen nicht nur beim Arbeitszimmer Zivilcourage, endlich haben sich auch Richter gefunden, die dem Formularwahn in Gestalt der Anlage EÜR ein vorläufiges Ende bereiten: im Urteil vom 17.12.2008 sieht das Finanzgericht im § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG keine ausreichende Gesetzesgrundlage dafür, dass den Steuerbürgern diese völlig sinnlose und gleichheitswidrige Verpflichtung auferlegt wird. Ich habe mich von Anfang an gegen diese neue Blüte des ausufernden Formularwahns der Finanzverwaltung ausgesprochen. Ungleichbehandlung deshalb, weil bilanzierende Unternehmer die EÜR nicht abgeben müssen. Verfassungswidrig deshalb, da die Ermächtigungsgrundlage nur die Einführung von Formularen zulässt, die das Steuerverfahren vereinfachen. Von einer Vereinfachung kann aber angesichts des kompliziert aufgebauten und umfangreichen Formulars beim besten Willen nicht die Rede sein. Wir werden – aus eigenen Vereinfachungsgründen – ab sofort mit Verweis auf dieses Urteil keine Anlagen EÜR mehr abgeben. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der BFH das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 18/09 entscheiden wird.

 

4. Wichtig: Nachweise für Zahlungen in die Basisversorgung gut aufbewahren

 

Sowohl Bundesfinanzhof als auch Bundesverfassungsgericht haben sich schon mehrmals mit Fragen der neuen Besteuerung der Alterseinkünfte befasst. Das neue Besteuerungssystem stellt während des Erwerbslebens bis zu gewissen nach und nach ansteigenden Höchstgrenzen Einzahlungen in die Basisversorgung steuerfrei und besteuert im Gegenzug den späteren Rentenbezug aus der Basisversorgung sukzessive voll. Bis dato war noch kein Verfahren erfolgreich, das das neue Besteuerungssystem erfolgreich angreifen konnte, weil in keinem Streitfall gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wurde. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn die Summe der aus versteuerten Einkommen bezahlten Beiträge höher ist als der steuerfreie Teil der später bezogenen Altersbezüge. Da zu Beginn des Rentenbezuges der steuerfreie Teil festgestellt und für die Laufzeit der Ruhebezüge festgeschrieben wird, kann dieser Anteil auch relativ einfach festgestellt werden. Damit nach Jahrzehnten noch zweifelsfrei festgestellt werden kann, in welcher Höhe Beiträge für die steuerpflichtige Basisvorsorge aufgebracht wurden, sollten Betroffene die Zahlungsbelege sorgfältig aufbewahren.

 

5. Sachbezug bei Tankkarten: OFD Hannover nimmt zu Unrecht Barlohnbezug an.

 

In einer Verfügung der OFD Hannover vom 24.04.2008 (S 2334 – 281 – StO 212) nimmt sich die Finanzverwaltung der Verwendung von Tankkarten, die ein Arbeitgeber über eine Vertragstankstelle seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt an. Die Finanzverwaltung erkennt ein Sachbezug nur dann an, wenn die Tankkarte beim Tankstellenbetrieb verbleibt und die Mitarbeiter diese unter Vorlage der Gutscheine nutzen. Ob die Tankkarte für alle Mitarbeiter ausgestellt ist oder individuell für einzelne Mitarbeiter mit Geheimnummer spielt aber für die rechtliche Einordnung, ob ein Sachbezug vorliegt oder eine Barlohnzahlung, keine Rolle. Die Leistung des Arbeitgebers ist durch die Gutscheine von vornherein auf höchstens 44 € pro Monat und auf die Kraftstoffsorte beschränkt. Die Benutzung der Tankkarte im Abrechnungsverhältnis zwischen Tankstellenbetreiber und Arbeitgeber bildet lediglich den Zahlungsweg zwischen diesen beiden Vertragspartnern da und keinesfalls eine Leistung von Barlohn an den Arbeitnehmer. Bezeichnenderweise betrifft das einzige Urteil, auf das die OFD Hannover verweist, einen völlig anders gelagerten Fall, in dem Arbeitnehmer Mitgliedsvereinbarungen mit Sportvereinen getroffen hatten. Der Arbeitgeber erstattete wiederum die Hälfte der Beiträge bei Vorlage der Zahlungsquittungen. Solche Erstattungszahlungen wurden vom BFH logischer Weise als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft. Wir halten daher an unserer zutreffenden Rechtsauffassung fest.

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